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Praxis Haftungsfalle HGB

Lkw und Pkw auf einer Autobahn Foto: Alev Atas/ETM

Logistiker nehmen die Wareneingangskontrolle oft nur auf Sicht vor und riskieren dabei Strafen. Wie man sich zuverlässig absichern kann, erklärt Rechtsanwalt Dr. Christopher Iliou gegenüber trans aktuell.

Die Wareneingangskontrolle dürfte für viele Logistiker ein eher leidiges Thema sein. Dieser erste Schritt zum inneren Materialfluss hemmt die logistische Prozesskette und schlägt sich negativ auf die Durchlaufzeiten nieder. Das wiederum beeinflusst die Kosten. Kein Wunder also, dass die Kontrollen meist relativ oberflächlichen ausfallen.

Juristisch gesehen unterliegt diese Anlieferung meist den Regeln des Handelskaufs.  Im Handelsgesetzbuch (HGB) ist in diesem Zusammenhang geregelt, wie eine regelmäßig vorzunehmende Wareneingangskontrolle auszusehen hat – und stellt für den Logistiker zugleich eine nicht zu unterschätzende Haftungsfalle dar.

Unverzügliche Untersuchung der Ware

"Die Wareneingangskontrolle fordert vom Käufer im kaufmännischen Rechtsverkehr nämlich die unverzügliche Untersuchung der angelieferten Ware, und zwar in dem Umfang, dass der Käufer sogar stichprobenartig zu untersuchen hat, ob die Ware fehlerfrei ist", berichtet Rechtsanwalt Dr. Christopher Iliou, der sich mit seiner Kanzlei mit Sitz in Stuttgart unter anderem auf Handelsrecht spezialisiert hat.

In den allermeisten Fällen entspreche das allerdings nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten. Denn gerade die Logistik sei darauf ausgelegt, dass der Lieferant umfangreiche Warenausgangskontrollen vornimmt und daher die Wareneingangskontrollen lediglich auf bloße Sicht-, Identitäts- und Quantitätsprüfungen beschränkt seien. "Das reicht jedoch nicht aus, um den Erfordernissen des Handelsgesetzbuchs zu genügen", erklärt Iliou im Gespräch mit trans aktuell.

So habe er beispielsweise einen Fall juristisch begleitet, bei dem ein  Logistikdienstleister die Abwicklung der Warenannahme für seinen Kunden übernommen hatte. Dieser Dienstleister sei mangels genauerer Kenntnis der gelieferten Produkte aber überhaupt nicht in der Lage gewesen, eine stichprobenartige Untersuchung beispielsweise auf die Funktionsfähigkeit der einzelnen Teile vorzunehmen. "Erschwerend hinzu kam, dass die Temperatur im Lager nicht den Erfordernissen entsprach", berichtet der Rechtsanwalt.

Folglich konnte die notwendige Wareneingangskontrolle nicht erfolgen. "Wobei das ein Szenario ist, welches mir in meiner juristischen Laufbahn häufiger untergekommen ist", sagt Iliou.

Prinzipiell ergeben sich an diesem Punkt zwei mögliche Szenarien: Entweder wird dieses Verschulden dem Endkunden zugerechnet, wenn der Logistikdienstleister für diesen tätig geworden ist. In diesem Fall verliert der Endkunde seine Gewährleistungsansprüche. Oder aber der Logistikdienstleister erwirbt die Ware selbst vom Lieferanten. Dann hat er selbst keinerlei Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten mehr.

"Wobei er gegenüber seinem Endkunden trotzdem zur vollumfänglichen, mangelfreien Warenlieferung verpflichtet bleibt – mit allen damit verbundenen finanziellen Einbußen", erklärt Iliou. Das kann schnell teuer werden: "Der entstandene Schaden hängt vom Wert der gelieferten Ware ab.

Dieser kann aber leicht in den fünf- bis sechsstelligen Bereich gehen." Dieses Problem lässt sich aus juristischer Sicht allerdings relativ einfach umgehen: "Nämlich wenn in einem zugehörigen Rahmenliefervertrag oder einer zugehörigen Qualitätssicherungsvereinbarung eine entsprechende Einschränkung der Anwendbarkeit von § 377 HGB festgehalten wird", erläutert Iliou. Also die Vorschrift, welche die Verpflichtung zur Vornahme der Wareneingangskontrolle regelt.

Nach seiner Erfahrung führe das normalerweise auch zu keinen großen Diskussionen im Rahmen der Vertragsverhandlungen. Vielmehr entspreche dieses Vorgehen doch den Gepflogenheiten der modernen Lagerhaltung und Anlieferungspraxis. "Gleichwohl wird dieser Aspekt häufig übersehen und eine entsprechende vertragliche Regelung schlicht vergessen – mit den genannten fatalen Folgen", sagt Iliou. Womit die Wareneingangskonrolle an der Stelle dann nicht nur ein leidiges sondern auch extrem teures Thema werden kann.

Die Einschränkung

Im § 377 Handelsgesetzbuch (HGB) ist das sogenannte Handelsgeschäft geregelt, darunter auch die Mängelrügeobliegenheit, die im allgemeinen Sprachgebrauch  auch häufig als Rügepflicht bezeichnet wird. Um im Rahmen der Gewährleistung nicht buchstäblich unter die Räder zu kommen, empfiehlt es sich, eine vertragliche Regelung aufzusetzen. Ein entsprechender Passus könnte laut Rechtsanwalt Dr. Christopher Iliou beispielsweise lauten:

"Der Kunde führt an den gelieferten Vertragsprodukten nur eine vereinfachte, stichprobenartige Wareneingangsprüfung, lediglich als Ident-, Mengen- und Sichtprüfung bezüglich erkennbarer Transportschäden durch. Im Übrigen ist § 377 HGB ausgeschlossen."

Der Passus sei natürlich je nach Art des Vertragsgeschäfts entsprechend anzupassen.

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Harry Binhammer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Harry Binhammer Fachanwalt für Arbeitsrecht
Rechtsanwalt Matthias Pfitzenmaier Matthias Pfitzenmaier Fachanwalt für Verkehrsrecht
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