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Pflicht zum Abladen? Streitfall an der Rampe

Foto: Jan Bergrath

Ob das Be- und Entladen zu den Aufgaben des Lkw-Fahrers gehört, regelt meistens sein Arbeitsvertrag. Dennoch enstehen dabei viele Fragen.

Vor allem in den sozialen Medien kursieren immer wieder unterschiedliche Auffassungen darüber, ob ein Lkw-Fahrer, zum Beispiel im Zentrallager des Einzelhandels, seine Fracht selber entladen muss. Oftmals heißt es dann, es sei gar nicht seine Aufgabe als Berufskraftfahrer. Er sei, etwa bei möglichen Schäden, auch gar nicht versichert, und im Übrigen würde er nur eine Gefälligkeit begehen. Hinter vielen Einträgen bei Facebook verbirgt sich der verständliche Wunsch vieler Fahrer, dass sich ihre Arbeit überwiegend auf die reine Lenkzeit begrenzt.

Pauschale Aussage ist schwierig

Zunächst einmal gilt: Nirgendwo steht explizit, dass Fahrer nicht abladen dürfen. Im Gegenteil: In den Manteltarifverträgen zwischen der Gewerkschaft Verdi und den Arbeitgeberverbänden heißt es beispielsweise: "Die Arbeitszeit ist die Zeitspanne zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende, während der der Beschäftigte an seinem Arbeitsplatz ist, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und während der er seine Funktion oder Tätigkeit ausübt, das heißt insbesondere die Zeiten: a) des reinen Dienstes am Steuer und b) der Überwachung beziehungsweise der Ausführung von Be- und Entladearbeiten."

Diese Arbeitszeit muss allerdings auch im Digitacho dokumentiert werden.
Entscheidend ist daher vor allem der individuelle Arbeitsvertrag des Fahrers. Die meisten pauschalen Arbeitsverträge von Lkw-Fahrern im gewerblichen Güterverkehr enthalten heute Formulierungen wie: "Mit dem vereinbarten Lohn sind alle Tätigkeiten, die ein Kraftfahrer im Rahmen des § 21 a des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) zu erbringen hat, abgegolten." Laut Nachweisgesetz muss allerdings die vereinbarte Zeit auch festgelegt sein. Sonst gilt der Passus aus dem ArbZG: "Die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden."

Es ist geregelt, ob es zum Beruf gehört oder nicht

Allerdings kann man nicht pauschalieren und davon ausgehen, dass Ladetätigkeiten für den Fahrer zu übernehmen sind oder verweigert werden können. "Ist im Arbeitsvertrag möglicherweise geregelt, dass der Fahrer lediglich Lenktätigkeiten durchzuführen hat, dann kann er vom Arbeitgeber, dem Transportunternehmer, auch nicht zum Be- oder Entladen angewiesen werden", sagt Harry Binhammer, Fachanwalt für Arbeitsrecht. "Hier kommt es allerdings sehr auf die Umstände des Einzelfalls an." Beispiel: Fährt der Fahrer einen Lkw mit Ladekran oder Mitnahmestapler, so ist es Teil des Jobs. "Nicht übersehen darf man außerdem, dass der Fahrer als Gehilfe des Arbeitgebers auch für die betriebssichere Verladung zuständig ist, genauso wie für die Ladungssicherung. Somit spielt die Beladung immer auch eine Rolle bei der Tätigkeit des Fahrers und er muss sie zumindest beaufsichtigen." Das wiederum ist Arbeitszeit.

Bei der Frage, ob das Abladen nun zur Aufgabe des Fahrers gehört, muss man auch zwischen Arbeitsrecht und Transportrecht unterscheiden. Der Transportvertrag wird in der Regel zwischen dem Absender einer Ladung und dem Transportunternehmer geschlossen. (Ausnahme: Ein Konzern organisiert die  Abholung im Rahmen seiner Beschaffungslogistik selbst.) Der Unternehmer setzt zur Durchführung eigene Fahrzeuge und Personal ein. In § 412 des Handelsgesetzbuchs (HBG) ist grundsätzlich vereinbart, dass der Unternehmer nicht für Ladetätigkeiten zuständig ist. Allerdings kann dies vereinbart werden oder sich aus den Umständen ergeben, siehe Beispiel Ladekran.

Die Haftung ist sehr komplex

Ist es vereinbart, so hat das zunächst keine Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis des Unternehmers mit dem Fahrer. Ist dies nicht der Fall, ist die Mithilfe des Fahrers beim Be- und Entladen eine Gefälligkeit des Transportunternehmens, vertreten vor Ort durch seinen Fahrer. Bei reinen Gefälligkeitsverhältnissen gilt meist § 427 I Nr. 3 HGB. Der besagt: Es besteht keine Haftung des Unternehmers.

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Harry Binhammer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Harry Binhammer Fachanwalt für Arbeitsrecht
Rechtsanwalt Matthias Pfitzenmaier Matthias Pfitzenmaier Fachanwalt für Verkehrsrecht
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