Selbst wenn ein Verkehrsschild möglicherweise rechtswidrig aufgestellt ist, muss ein Verkehrsteilnehmer ein damit verbundenes Verbot beachten.
Selbst wenn ein Verkehrsschild möglicherweise rechtswidrig aufgestellt ist, muss ein Verkehrsteilnehmer ein damit verbundenes Verbot beachten. Ignoriert werden kann das Verbot nur dann, wenn es sich um offensichtliche Willkür oder Sinnwidrigkeit handelt. Auf das entsprechende Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (AZ: 14 K 2727/12) weist die Deutsche Anwaltshotline hin. Im vorliegenden Fall hatte ein Fahrer sein Fahrzeug in einem Straßenbereich geparkt, der mit einem Hinweisschild Feuerwehrzufahrt, Fläche für Feuerwehr freihalten versehen war. Der Wagen wurde abgeschleppt und dem Mann dafür die Rechnung in Höhe von 121,83 Euro plus 75 Euro Verwaltungsgebühr präsentiert. Der Mann wies dies zurück. Schließlich gäbe es an der Straße keine Zufahrt und erst Recht keine für einen Feuerwehreinsatz. Vor Gericht stellt sich heraus, dass dies stimmte. Der zuständige Bürgermeister der Stadt hatte die Hinweisschilder nur an dieser Stelle aufgestellt, weil sich dort der Hinterausgang eines Kinos befindet und abgestellte Fahrzeuge die Kinogänger am Verlassen des Kinos behindern könnten.
Das Gericht entschied aber, dass der Fahrer das Bußgeld bezahlen muss. Das Fahrzeug sei unbestreitbar zum Zeitpunkt der Abschleppmaßnahmen im Bereich einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt abgestellt gewesen. Es könne laut Deutsche Anwaltshotline dahingestellt bleiben, ob eine Feuerwehrzufahrt auch ausgewiesen werden darf, um den Notausgang eines Kinos vor dem Zustellen durch Autos zu bewahren.