Österreich Rettungsgasse auf Autobahnen Pflicht

Foto: Österreichisches Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT)

Auf Österreichs Autobahnen und Schnellstraßen muss seit Jahresbeginn bei Staubildung eine Rettungsgasse gebildet werden. Das gilt nach Angaben der Asfinag auch, wenn kein Unfall die Ursache der Verzögerung ist.

Die Regelung gilt überall dort, wo eine Autobahnvignette benötigt wird. Nach Angaben der Asfinag rettet diese Maßnahme Leben, da Rettungswagen, Feuerwehren und sonstige Einsatzkräfte bis zu vier Minuten schneller am Unfallort eintreffen können.

Schon bevor der Verkehr stillsteht, müssen die Verkehrsteilnehmer die Rettungsgasse bilden. Auf zweispurigen Fahrbahnen müssen sich alle Fahrzeuge auf der linken Spur parallel zum Straßenverlauf am linken Fahrbandrand einordnen. Alle anderen weichen so weit wie möglich an den rechten Rand aus, auch auf den Pannenstreifen. Dasselbe System gilt auch auf drei- oder mehrspurigen Fahrbahnen: Die Fahrzeuge auf der äußersten linken Spur fahren so weit wie möglich nach links, alle anderen Spuren fahren so weit wie möglich nach rechts.

Die dadurch entstehende Rettungsgasse darf laut Asfinag ausschließlich von Einsatzfahrzeugen (Polizei, Feuerwehr, Rettung) sowie von Fahrzeugen des Straßendienstes oder vom Pannendienst befahren werden. Verkehrsteilnehmer, die unberechtigt die Rettungsgasse befahren oder ein Einsatzfahrzeug behindern, müssen mit einer Geldstrafe von bis zu 2.180 Euro rechnen.

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