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Mindestlohn und Auftraggeberhaftung Sicher mit eigenem Personal

KEP Fahrzeuge Foto: Matthias Rathmann

Kein Präzedenzfall in Sachen Mindestlohn  und Arbeitgeberhaftung: Die Mindestlohnklage eines tschechischen Lkw-Fahrers gegen die Deutsche Post vor dem Arbeitsgericht Bonn wurde beigelegt.

Ein Urteil hätte wegweisend werden können – aber es kam nicht zustande. Der Rechtsstreit zwischen der Deutschen Post DHL und einem tschechischen Fahrer auf die Anrechenbarkeit von Spesen auf den Mindestlohn während des Arbeitseinsatzes in Deutschland ist mit einer außergerichtlichen Einigung beigelegt worden.

Der Kläger, der ehemals bei einer Tochtergesellschaft einer von der Deutschen Post beauftragten Spedition beschäftigt war, hatte vor dem Arbeitsgericht Bonn geklagt. Demnach habe er von seinem Arbeitgeber, einer polnischen Spedition, für seine Arbeit in Deutschland nicht den deutschen Mindestlohn erhalten. Die Differenz zwischen dem gezahlten Lohn und dem deutschen Mindestlohn wollte er bei dem Post-Konzern einklagen. Der Fahrer berief sich dabei auf die sogenannte Auftraggeberhaftung, die im Mindestlohngesetz (MiLoG) verankert ist. Über Paragraf 13 MiLoG in Verbindung mit Paragraf 14 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) haften Unternehmer auch für beauftragten Subunternehmer und sogar deren Subunternehmen.

Post zahlte dem Kläger  8.000 Euro

Zur Beilegung des Verfahrens antwortet der Logistikkonzern eher dünn: "Die Deutsche Post hat sich in einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Bonn mit dem Kläger außergerichtlich darauf verständigt, das Verfahren beizulegen." Nach Angaben des Arbeitsgerichts Bonn hat die Post dem Kläger letztlich die Klageforderung – rund 8.000 Euro – bezahlt. Das Unternehmen, das dabei einen Präzedenzfall in Sachen Mindestlohn verhindert hat, wird versuchen, das Geld von seinem Auftragnehmer zurückzubekommen.
"Der Auftragnehmer (= die Spedition) haftet gegenüber der Deutschen Post für die entstehenden Kosten", heißt es in einer Stellungnahme gegenüber trans aktuell. Dafür hat der Konzern vorgesorgt: "Die Deutsche Post stellt entsprechend ihres Qualitätsanspruchs an die von ihr beauftragten Transportunternehmen hohe Anforderungen und verpflichtet diese bereits bei der Ausschreibung, alle gesetzlichen Regelungen, wie explizit auch das Mindestlohngesetz, zu beachten. Die Deutsche Post lässt sich dies bei Vertragsabschluss durch den jeweiligen Auftragnehmer schriftlich bestätigen, einzelfallbezogen wird eine Bestätigung durch den Steuerberater eingefordert. Bei Verstößen gegen geltendes Gesetz werden die Beauftragungen regelmäßig beendet."

Verdi hätte gern ein Urteil gesehen

Die Dienstleistungsgewerkschaft Verdi freut sich für den Fahrer, der den Mut gehabt habe, auf seine Ansprüche zu bestehen – bedauert aber die Einstellung des Prozesses: "Juristisch wäre es nach unserem Dafürhalten interessant gewesen, wenn sich das Arbeitsgericht im vorliegenden Fall mit dem Aspekt der Nachunternehmerhaftung nach dem Mindestlohngesetz befasst hätte", sagt eine Sprecherin des Verdi-Fachbereichs Postdienste, Speditionen und Logistik gegenüber trans aktuell. Denn in der Transport- und Logistikbranche seien Subunternehmerkonstruktionen "ein Einfallstor für Tarif-, Lohn- und Sozialdumping"; Auftraggeber würden sich so oftmals der Verantwortung für die Beschäftigten entziehen, so die Meinung der Gewerkschaft.

Haftung schwer kontrollierbar

Für mittelständische Spediteure ist die Beilegung des Rechtsstreits ein zweischneidiges Schwert – die Ungewissheit hält an. Laut Rechtsanwalt Harry Binhammer von der Kanzlei Dietz, Tonhäuser & Partner aus Heilbronn hat die Post einen Vergleich geschlossen, weil ein Urteil eventuell einen Präzedenzfall geschaffen hätte, auf den sich andere hätten beziehen können. Seiner Ansicht nach ist die Haftung ein ganz schweres Thema, da sie gerade bei komplexen Lieferketten oder vielen Subunternehmen nicht mehr kontrollierbar sei.
"Man merkt, dass die Branche und ihre Verbände unruhig sind, weil das Mindestlohngesetz auf den Auftraggeber durchgreift", sagt der Anwalt. Auch ausländische Transportunternehmen befürchten, dass sie am deutschen Mindestlohn nicht mehr vorbeikommen, direkt oder indirekt. Sämtliche Kontrollen und Überprüfungen seien zeitaufwendig, teuer und garantieren letztlich nicht, dass man nicht doch zahlen muss. "Rechtssicher handeln kann man nur, indem man den Mindestlohn zahlt und keine Subunternehmer beauftragt", sagt Binhammer.
So sieht es auch Verdi: "Unternehmen, die auf eigene Beschäftigte setzen, haben nicht nur kein Haftungsrisiko für Dritte. Vielmehr können so die Arbeitsbedingungen am besten ausgestaltet werden – und das ist zugleich die beste Gewähr für eine gute Dienstleistung", so die Sprecherin.

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