Werden bei einem Unfall die persönlichen Sachen eines Lkw-Fahrers beschädigt, muss die Haftpflichtversicherung des Halters den Schaden bezahlen.
Der sonst übliche Haftungsausschluss für Schäden an den transportierten Gegenständen greift hier nicht. Auf dies Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau (AZ: 5 S 201/13) weist der Deutsche Anwaltverein (DAV) hin.
Im vorliegenden Fall hatte der Lkw-Fahrer das Einverständnis seines Arbeitgebers, persönliche Gegenstände wie etwa Lederjacke und DVD-Player auf seinen Touren im Fahrzeug zu lagern.
Die Sachen sind im Lkw verbrannt. Der Lkw-Fahrer ging davon aus, dass die Sachen über Kfz-Haftpflichtversicherung des Halters versichert seien. Die Versicherung wollte wegen eine gesetzlichen Risikoausschlusses aber nicht zahlen.
Risikoausschluss bezieht sich nur auf transportierte Güter
Das Gericht entschied anders. Grund: Der Risikoausschluss beziehe sich tatsächlich nur auf die transportierten Sachen – also Sachen, die der Lkw von A nach B befördert. Persönliche Sachen des Fahrer hingegen, die im Lkw lagerten, seien davon ausgenommen. Hier greift der Risikoausschluss nach Ansicht der Dessau-Roßlauer Richter nicht.