Lenkzeit-Vergehen verjähren erst nach zwei Jahren

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Gerichte können Lenkzeit-Vergehen auch dann ahnden, wenn sie länger als 28 Tage zurückliegen.

Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hervor (AZ: III-5 RBs 158/10). Darauf weist die deutsche Anwaltshotline in einer Mitteilung hin. Im vorliegenden Fall hat eine Stadt in Nordrhein-Westfalen einen Bußgeldbescheid über 8.010 Euro ausgestellt. Nach erfolgtem Einspruch hat das Gelsenkirchener Landgericht den Betrag um 80 Prozent eingedampft. Die Richterin hat nur die letzten 28 Tage vor der betreffenden Kontrolle berücksichtigt. Das Oberlandesgericht Hamm hat das Verfahren nach einem Einspruch der Essener Staatsanwaltschaft neu aufgerollt. Demnach bezieht sich die Frist von 28 Tagen nur darauf, wie lange Fahrer die gespeicherten Daten vorhalten müssen, falls sie kontrolliert werden. Tatsächlich beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre. Unternehmer müssen die Daten nach einem Jahr archivieren. Auch das deutet laut Oberlandesgericht darauf hin, dass der Bemessungszeitraum deutlich über den besagten 28 Tagen liegt. Text: Markus Bauer Datum: 15.02.2011

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