Ladung verloren Beweislast

Lkw, Ladung verloren Foto: Fotalia

Plane nicht über den Kies gedeckt? Da kann man ganz schön in Erklärungsnot geraten, wenn es zu einem Schaden durch Steinschlag kommt.

Wolfgang* hat Steine geladen. Es musste schnell gehen, wie so oft. Deshalb hatte er die Plane nicht darübergespannt. Die Strecke ist auch nicht so lang. Hinter ihm fährt ein Pkw und plötzlich hört Wolfgang ein komisches Geräusch. Der Pkw hält am rechten Fahrbahnrand, hupt und gibt Lichthupe. Wolfgang hält an, steigt aus und sieht, was passiert ist: Die Frontscheibe des Pkw ist kaputt – Steinschlag. Nein, von ihm kann der Stein nicht sein, er flog bestimmt von der Straße hoch. Soll ihm doch erst einmal jemand beweisen, dass der Stein von seiner Ladung kam.

Aber ganz so einfach, wie Wolfgang sich das denkt, ist es nicht. Das erfuhr auch der Halter des Lkw, dessen Fall das Landgericht (LG) Heidelberg mit Urteil vom 21.10.2011, AZ. 5 S 30/11, in zweiter Instanz zu entscheiden hatte. Die erste Instanz, das AG Heidelberg, hatte die Klage abgewiesen. Die Klägerin war damit nicht einverstanden und legte ein Rechtsmittel, die Berufung, ein.

Das Landgericht gab der Klägerin Recht

Nun hatte das Landgericht Heidelberg zu entscheiden und gab der Klägerin Recht. Denn das Gericht war davon überzeugt, dass der Stein vom Lkw kam. Besser gesagt: Der beschuldigte Fahrer konnte das Gericht nicht davon überzeugen, dass der Stein nicht von seinem Lkw stammte. Denn, so das Gericht, der hinter dem Lkw fahrende Pkw müsse nicht ganz genau beweisen, wie es denn zum Schaden gekommen sei. Es reiche hier nämlich, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Betrieb des Fahrzeugs und dem Schaden bestehe. Nämlich: Der Lastwagen fuhr vor dem Pkw. Aus der Richtung des Lasters kam der Stein. Dieser flog auf die Scheibe. Die hat nun ein Loch, das sie vorher noch nicht hatte. Fertig. "Und nun?", denkt Wolfgang, "der Stein kann doch auch genauso gut von der Straße stammen, es ist doch nur ein kleines Loch."

Nur, sein Anwalt und er müssen das beweisen, um nach § 17 Abs. 2, 3 StVG von der Haftung befreit zu sein. Im Fall des LG Heidelberg hatten Halter und Versicherung des Lkw das gleiche Problem. Der Beweis für solche Sachverhalte wird in der Regel mittels Sachverständigengutachten angetreten. Der Sachverständige muss nun ausschließen, dass der Stein nicht vom Lkw kam. Kann er das nicht, weil zum Beispiel mangels ausreichender Ladungssicherung der Stein auch – rein theoretisch – vom Lastwagen gefallen sein kann, sieht es schlecht aus.

Der Fahrer ist für die Ladungsicherung verantwortlich

In unserem Fall auch für Wolfgang. Und der hat ein weiteres Problem: Er ist schließlich für die Ladungssicherung verantwortlich. Sein Chef wird sich fragen, ob das nicht grob fahrlässig war von seinem Fahrer,die Plane nicht über die Ladung zu spannen. Wenn es das war, kann er beziehungsweise sein Haftpflichtversicherer von Wolfgang Ersatz des Schadens verlangen – bis zum Dreifachen seines Monatsgehalts.

Noch etwas kann ihm blühen: Im Prozess um den Schaden am Fahrzeug wird er möglicherweise mitverklagt. Ansprüche können nämlich gegen den Halter, den Fahrer und den Haftpflichtversicherer bestehen – alle drei können haften. Der Geschädigte bekommt dann ein Urteil gegen alle drei und sucht sich den solventesten aus. Das wird in der Regel der Haftpflichtversicherer sein, der sich dann wiederum, besonders in Fällen wie dem von Wolfgang, überlegen wird, von wem er sich möglichst viel vom Schaden wieder holen kann.

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