Wird das Laptop des Beifahrers bei einem Verkehrsunfall beschädigt, so haftet dafür nicht die Kraftfahrzeugversicherung. Ihr Versicherungsschutz bezieht sich nur auf sogenannte mitgeführte Gegenstände. Dies sind Gegenstände, die regelmäßig am Körper getragen werden.
Im zugrunde liegenden Fall, der vor dem Landgericht Erfurt verhandelt wurde (AZ: 1 S 101/12), war bei einem Verkehrsunfall das Laptop des Beifahrers zerstört worden. Wie der Fachinformationsdienst kostenlose-urteile.de berichtet, verlangte der Beifahrer daraufhin von der Versicherung des Unfallverursachers Ersatz. Diese lehnte die Schadenregulierung mit Hinweis auf ihre Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) ab.
In der nun folgenden Gerichtsverhandlung verneinten auch die Erfurter Richter einen Anspruch des Beifahrers auf der unfallbedingten Beschädigung des Laptops. Nach den AKB der Versicherung habe tatsächlich kein Versicherungsschutz für Sachen bestanden, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert wurden. Versicherungsschutz habe hingegen für Sachen bestanden, die Insassen üblicherweise mit sich führen – wie etwa Brillen, Kleidung oder Brieftasche. Auch Handys und Smartphones gehören laut Gericht zu dieser Art von Gegenständen. Das Laptop sei jedoch bereits aufgrund seiner Größe und Handlichkeit nicht als Gegenstand anzusehen, der üblicherweise mitgeführt wird.