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Kein Anspruch auf Schadenersatz Schaden passt nicht zum Unfallhergang

Foto: DEKRA

Passen die Schäden am Fahrzeug nicht zum geschilderten Unfallhergang, besteht kein Anspruch auf Schadenersatz. Das hat das Oberlandesgericht Hamm beschlossen.

Im vorliegenden Fall entstand bei einem Unfall zwischen zwei Pkw-Fahrern ein Schaden. Dafür verlangte der Kläger laut dem Portal kostenlose-urteile.de 8.800 Euro Schadenersatz. Laut Kläger sei die Beklagte beim Linksabbiegen von der linken Fahrspur zu weit nach rechts gefahren. Dort fuhr der Kläger. Die Beklagte sei gegen die vordere linke Seite des Fahrzeugs des Klägers gestoßen und an der linken Fahrzeugseite entlanggeschrammt.

Um den Unfallhergang zu untersuchen hat das Gericht demnach ein Sachverständigengutachten eingeholt. Dieses besage, dass es am Unfalltag zwar zu einer Kollision der Fahrzeuge gekommen sei. Der vom Kläger vorgetragene Unfallverlauf werde auch vom Zeugen und der Beklagten so bestätigt und stimme mit der polizeilichen Unfallanzeige überein. Allerdings könne das Gericht nicht feststellen, dass die Schäden am Fahrzeug des Klägers, mit denen er seinen Anspruch begründe, in ihrer Gesamtheit oder zumindest ein abgrenzbarer Teil von ihnen bei dem in Frage stehenden Unfall entstanden seien.

Zwar habe der Sachverständige die Schadenspuren an beiden Fahrzeugen zuordnen können, habe aber ebenso festgestellt, dass die Schäden nicht beim vorgetragenen Unfallgeschehen entstanden sein können. Zudem seien laut Gutachter einige der Schäden nicht in einer Kurvenfahrt entstanden. Der vom Kläger geltend gemachte Schadenersatzanspruch sei daher mangels eines Schadens, der dem vorgetragenen Unfallgeschehen zuzuordnen sei, ausgeschlossen. Es handle sich also um einen sogenannten So-Nicht-Unfall.

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