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Karneval Vorsicht vor Jecken auf Straßen

Karneval, Fasching, Köln Foto: Fotolia

Fährt ein Fahrer einen unvorsichtigen Fußgänger in der Karnevalszeit an, dann haftet der Fahrer für den entstandenen Schaden mit.

Auf dies Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (AZ: 12 U 122/75) weist die Internetseite kostenlose-urteile.de hin. Im vorliegenden Fall lief ein Fußgänger am Karnevalssamstag auf die Fahrbahn und wurde von einem Auto angefahren. In unmittelbarer Nähe des Unfallortes fand eine Kirmes statt. Der Passant wurde verletzt und klagte auf Schadenersatz. Das Oberlandesgericht entschied zu Gunsten des Fußgängers und sprach ihm einen Anspruch auf Schadenersatz zu. Der Autofahrer habe nach Ansicht der Richter gegen Paragraf 3 Absatz 1 und 2 der Straßenverkehrsordnung verstoßen.
 
Er war so schnell unterwegs, dass er nicht rechtzeitig vor dem plötzlich auf die Fahrbahn tretenden Fußgänger halten konnte. Das Gericht ist der Meinung, dass gerade im Karneval besondere Vorsicht in der Nähe von Veranstaltungen und plötzlich auf die Straße tretenden Personen geboten sei. Es komme nicht darauf an, ob stärkerer Fußgängerverkehr erkennbar war. Ausschlag gebend sei vielmehr, dass die Kirmes in der Nähe für den Autofahrer ersichtlich war. Allerdings hatte die Klage in diesem Fall nur zu einem Drittel Erfolg. Der Fußgänger habe den Unfall in hohem Maße selbst verschuldet.

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