Die Pflichtmitgliedschaft aller Gewerbetreibenden in den Industrie- und Handelskammern (IHK) verstößt nicht gegen das Grundgesetz oder das Recht der Europäischen Union. Das hat nach Angaben von ra-online das Bundesverwaltungsgericht festgestellt (AZ: BVerwG 1 C 32.97).
Trotz der wirtschaftlichen Veränderungen in den vergangenen Jahren sei die Mitgliedschaft der Gewerbetreibenden in den IHK nach wie vor erforderlich, damit die Kammern die ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben erfüllen könnten. Bei diesen Aufgaben handele es sich insbesondere um die Vertretung der gewerblichen Wirtschaft und die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben. Das Kasseler Gericht wies damit die Klage eines in Kassel ansässigen Reiseveranstalters ab, der den Beitrag von 200 Euro für das Jahr 2010 nicht an die IHK Kassel zahlen wollte.