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Haftung im Verkehr Wer zahlt, wenn es kracht?

Lkw und Pkw auf einer Autobahn Foto: Alev Atas/ETM

Haftungsfragen sind ein schwer verständliches Thema für Fahrer und Spediteure. Die Redaktionen von FERNFAHRER und eurotransport.de zeigen Wege durch das Gesetzesdickicht.

Der Lkw ist noch nicht fertig beladen, doch eigentlich müsste man schon auf der Straße sein, weil der Kunde auf die Lieferung wartet. Wer kennt das nicht? Man beeilt sich, ein Kollege hilft noch schnell. Plane zu und los geht’s. Draußen ist es noch düster. Unbemerkt macht sich eine Teil der Ladung selbstständig - eine leere Palette. Sie fällt vom Lkw und bleibt auf der Straße liegen. Irgendwie muss sie nicht richtig fest und die Plane nicht richtig zu gewesen sein.

Kurze Zeit später kommt es zum Unfall. Ein Pkw kann nicht rechtzeitig bremsen. Fünf weitere Fahrzeuge sind am Unfall beteiligt. Jetzt hat der eilige Lkw-Fahrer eine Klage am Hals. Er als Fahrer und Halter und seine Haftpflichtversicherung sollen zahlen. Einen ganz schön hohen Betrag. Wirklich, fragt er sich? Hätten die nachfolgenden Fahrzeuge nicht ausweichen müssen?

Ladung muss verkehrssicher verstaut werden

Nein, meint das LG Hildesheim in einem ähnlichen Fall, den es am 17.12.2008 (Az.: 4  O  407/07) entschied. Denn Paragraf 22 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) besagt eindeutig, dass die Ladung verkehrssicher zu verstauen und gegen Herabfallen zu sichern ist. Wäre das der Fall gewesen, so die Auffassung des Gerichts, wäre der Unfall nicht passiert. Aber war da nicht was von wegen Sichtfahrgebot? Schließlich war es noch dunkel. Gemäß Paragraf 3 Abs. 1 StVO muss ein Kraftfahrer so fahren, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten kann. In der Dämmerung, wie hier, muss er die Geschwindigkeit anpassen. Na bitte.

Doch Achtung - Paragraf 18 Abs. 6 StVO sagt allerdings: „Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt, braucht seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts anzupassen, wenn 2. der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern und, zusammen mit fremdem Licht, Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind.“ Der nachfolgende Fahrer muss also nicht zwingend mit einem Hindernis zwischen seinem und dem vorausfahrenden Fahrzeug rechnen. Deshalb gilt das Sichtfahrgebot auf Autobahnen  auch „nicht für solche Hindernisse, die gemessen an den jeweils herrschenden Sichtbedingungen erst ungewöhnlich spät erkennbar werden.“ Damit fiel die Haftungsverteilung voll zu Lasten des Lkw aus, der die Ladung verloren hatte.

Schaden oft im sechsstelligen Bereich

Unfallursachen gibt es viele und der Schaden an einem Lkw liegt schnell mal im sechsstelligen Bereich. Was, wenn ein Fahrer selbst dafür aufkommen soll, weil die Vollkaskoversicherung des Chefs nicht alles zahlen möchte? Wenn der Fahrer zum Beispiel bei starkem Schneefall trotzdem mit einer Geschwindigkeit von 70 bis 80 km/h weiterfährt, ist er möglicherweise nicht mit der nach Paragraf 3 StVO den Witterungsver-hältnissen angepassten Geschwindigkeit -gefahren. So der Fall, den das LG Potsdam am 08.02.2008 (Az.: 6  O  170/07) entschied: angepasste Geschwindigkeit - nein. Deshalb Haftung - ja. Allerdings gilt, der Kaskoversicherer kann den Arbeitnehmer lediglich in Höhe von drei Monatseinkommen in Regress nehmen. Im Fall des LG Potsdam waren das 1.500 Euro.

Es erweckt den Anschein, als sei die Haftung des Lkw-Fahrers beziehungsweise -Halters bei Unfällen größer als die des Pkw-Fahrers oder Halters. Das stimmt im Prinzip. Denn Lkw sind gegenüber Pkw, Krafträdern oder gar Fußgängern die Größeren und Stärkeren im Straßenverkehr. Juristisch bedeutet das, dass von ihnen generell eine größere Betriebsgefahr ausgeht. In diesem Fall heißt das, dass den Lkw bei nicht eindeutiger Haftung des Unfallgegners wegen der höheren Betriebsgefahr, die von ihm ausgeht, auch die größere Haftung treffen kann.

Lkw-Fahrer müssen mit höherer Strafe rechnen

Auch straf- und/oder bußgeldrechtlich trifft es die „Großen“ auf der Straße oft härter, wenn auch nicht immer. Wer beispielsweise unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss einen Lkw lenkt, kann einen größeren Schaden anrichten als etwa ein Kradfahrer. Deshalb muss der Lkw-Fahrer wohl auch mit der höheren Strafe rechnen.

Auf der anderen Seite braucht der Lkw-Fahrer seinen Führerschein, um sich und seine Familie zu ernähren. Deshalb wird er ein Gericht etwa bei Ordnungswidrigkeiten eher davon überzeugen können, dass ein Führerscheinverlust für ihn eine besondere Härte darstellt.

Führerscheinentzug - daran will der Fahrer, der die Palette verloren hat, lieber gar nicht denken. Zum Glück kamen keine Menschen zu Schaden. Trotzdem: die Sorgfaltspflicht gibt es nicht umsonst und sie ist ein Beitrag zur Unfallprävention, der nichts kostet außer ein bisschen Zeit.

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Markus Werner Fachanwalt für Arbeitsrecht
Harry Binhammer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Harry Binhammer Fachanwalt für Arbeitsrecht
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