Seit Ende Juni sind im Güterkraftverkehrsgesetz und anderen Gesetzen Änderungen in Kraft. Sie betreffen etwa die BAG-Kontrollen oder auch die Mitführungspflichten.
Seit Ende Juni sind im Güterkraftverkehrsgesetz und anderen Gesetzen Änderungen in Kraft. Sie betreffen etwa die BAG-Kontrollen
oder auch die Mitführungspflichten.
Bei dem "Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze" ging es dem Bund vor allem darum, die Gesetze an mehreren Stellen redaktionell anzupassen oder Klarstellungen vorzunehmen. Neben dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) wurden etwa auch das Straßenverkehrsgesetz sowie das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz und das Fahrpersonalgesetz geändert.
Bulgarien und Rumänien dürfen Kabotagetransporte durchführen
Zu den Änderungen im GüKG gehört beispielsweise das Streichen der Möglichkeit, Kabotagebeförderungen (Paragraf 5) für Unternehmer aus Bulgarien und Rumänien in Deutschland zu untersagen – Unternehmen aus beiden Ländern dürfen schon seit Januar 2012 in Deutschland Kabotagetransporte durchführen. Gleichzeitig wurde ein Kabotageverbot für das neue EU-Mitglied Kroatien verankert. Auch hat der Gesetzgeber bei der Bußgeldregelung im Zusammenhang mit illegalen Kabotagebeförderungen eine Klarstellung vorgenommen.
Zudem wurde Paragraf 7 aktualisiert, in dem es um die Mitführungs- und Aushändigungspflichten im gewerblichen Güterkraftverkehr geht. So besagt die Neufassung, dass für den Nachweis bei einer Güterbeförderung etwa eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz mitgeführt werden muss – heißt also, dass das Original nicht mehr als Nachweis mitgeführt werden darf (Absatz 1.1).
Das Begleitpapier kann auch auf mobilen Geräten zugänglich gemacht werden
Absatz 2 wurde folgendermaßen geändert: "Das Begleitpapier oder der sonstige Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 kann statt durch Aushändigen des Dokumentes auch auf andere geeignete Weise zugänglich gemacht werden." Laut einer Mitteilung des Deutschen Spediteurs- und Logistikverbands (DSLV) heißt das, dass Begleitdokumente künftig nicht mehr aus Papier bestehen müssen, sondern dass die Dokumente etwa auch auf mobilen Geräten zugänglich gemacht werden können. Zudem steht in der Neufassung, dass ausländisches Fahrpersonal auch den Pass oder ein sonstiges zum Grenzübertritt berechtigendes Dokument mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen muss" (Paragraf 7 Absatz 2 GüKG).
Die Fahrer haben zudem den Beamten des Bundesamts für Güterverkehr (BAG) bei einer Überprüfung "Zutritt zum Fahrzeug zu gestatten" (Paragraf 12 Absatz 1 GüKG). Weitere Änderungen im GüKG betreffen etwa die Aufgaben des BAG (Paragraf 11 und 17), die Werkverkehrsdatei (Paragraf 15 a), die Bußgeldvorschriften (Paragraf 19) und die Zuständigkeiten für die Ahndung von Zuwiderhandlungen sowie die Aufsicht (Paragraf 21 und 21 a).
Auslandstaten können auch in Deutschland geahndet werden
Seit Ende Juni gültig ist eine Ergänzung im Fahrpersonalgesetz, wonach eine Ordnungswidrigkeit wegen einer Zuwiderhandlung gegen Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) "auch dann geahndet werden kann, wenn die Ordnungswidrigkeit nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen wurde" (Paragraf 8 Absatz 4, 4). Das heißt, dass Auslandstaten auch in Deutschland geahndet werden können.
Eine Änderung gibt es zudem für das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG), das in Paragraf 4 und 7 geändert wurde, sodass laut dem DSLV Widersprüche zwischen dem BKrFQG und dem Fahrerlaubnisrecht jetzt beseitigt wurden. Denn Letzteres sieht eine Absenkung des Mindestalters für den Erwerb bestimmter Fahrzeugklassen unter der Grundvoraussetzung vor, dass eine Grundqualifikation vorliegt. Gleichzeitig stellte das BKrFQG bisher vor den Erwerb der Grundqualifikation den Erwerb des Führerscheins. Diese Überschneidung wurde mit den Änderungen behoben.