Fahrerqualifizierung, Gefahrgut – bei welchen Punkten Werkverkehre aufpassen müssen.
Bei regulären Autobahnkontrollen winken die Polizeibeamten besonders gerne 7,5-Tonner und Fahrzeuge der Sprinter-Klasse in Kombination mit einem Anhänger heraus. Warum? Diese Fahrzeuge gelten als typisch für den Werkverkehr. Der spielt jedoch bei vielen Herstellern, bei Dienstleistern oder auch bei Handwerksbetrieben wenn überhaupt dann nur eine Nebenrolle – etwa in Form eines Lagermitarbeiters, der dann etwa als Gelegenheitsfahrer auftritt. trans aktuell fasst für genau diese Unternehmen einige gängige Rechtsvorschriften zusammen, bei denen die Beamten bei Kontrollen in der Regel Treffer erzielen.
Einsatz: Die Definition von gewerblichem Güterverkehr und Werkverkehr findet sich im Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) § 1 – Werkverkehr ist demnach "Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens" mit bestimmten Voraussetzungen.
"Einige Unternehmen erfüllen nicht alle Voraussetzungen, die das GüKG nennt", sagt Götz Bopp, Fachreferent der IHK Stuttgart. Probleme gibt es außerdem beim Einsatz von Selbstständigen oder Subunternehmern: Legal dürfen nur der Unternehmer oder Unternehmenseigner, im Unternehmen sozialversicherungspflichtig Beschäftigte oder Leiharbeitnehmer hinter dem Steuer sitzen. Auch Tochtergesellschaften einer Gruppe dürfen nur jeweils für die eigenen Belange Werkverkehr vornehmen.
Ein weiterer Punkt ist, dass teilweise nicht nur eigene Güter des Unternehmens, sondern auch "Fremdware" beziehungsweise Güter des Kunden transportiert werden. Das können etwa im Messebau schon zehn Kartons Sekt für die Standbewirtung des Kunden oder eine Palette Werbebroschüren sein – "das kann bei einer Kontrolle schon für Probleme sorgen."
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