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Gefährdungsbeurteilung im Lager Handling von Gefahrstoffen birgt immer Risiken

Gefahrgut, Chemie, Fritz Spedition Foto: Matthias Rathmann

Um die Arbeitnehmer vor Gefahren zu schützen, sind Unternehmen zu einer Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz verpflichtet.

Grundlage sind das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1). Im Transport- und Logistikbereich birgt nicht nur der Umgang mit Lkw und Gabelstapler Gefahren, sondern auch das Handling von Gefahrstoffen.

Gefahren, die den Mitarbeitern dadurch drohen, können etwa bei undichten Verschlüssen von Fässern und anderen Gebinden entstehen: Eine Gesundheitsgefahr ist dann durch das Einatmen der Dämpfe oder eine Explosionsgefahr möglich. "Zunächst sind alle möglichen Gefährdungen zu ermitteln", fasst Prof. Dr. Norbert Müller, der Welt-Gefahrgut-Koordinator für den Logistikdienstleister Schenker, die Kernpunkte der Gefährdungsbeurteilung zusammen. "Dann sind zum Schutz der Beschäftigten geeignete Maßnahmen zu bestimmen. Schließlich ist zu ermitteln, ob diese Maßnahmen auch wirksam sind, die herausgefundenen Gefährdungen tatsächlich auszuschließen."

Verantwortlich dafür muss in jedem Betrieb eine Person sein, die über die notwendige Fachkunde verfügt. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin etwa schlägt einen Sieben-Schritte-Plan vor:
• Vorbereiten der Gefährdungsbeurteilung
• Ermitteln der Gefährdungen
• Beurteilen der Gefährdungen
• Festlegen konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen
• Durchführen der Maßnahmen
• Überprüfen der Durchführung und der Wirksamkeit der Maßnahmen und
• Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung

Gefährdungen ermitteln und beurteilen

Letzteres ist wichtig, sagt Müller: Soll eine neue Tätigkeit aufgenommen werden – etwa das Befüllen von Behältern –, müssen erst die davon ausgehenden Gefährdungen ermittelt und beurteilt werden, ebenso nach dem Auftreten von Arbeitsunfällen oder maßgeblichen betrieblichen Veränderungen. "Beurteilungen unveränderter Tätigkeiten müssen von Zeit zu Zeit auf Aktualisierungsbedarf geprüft werden", sagt der Gefahrgutexperte.

Kommt ein Arbeitgeber dieser Pflicht nicht oder nur mangelhaft nach, kommt das einem Verstoß gegen das Ordnungswidrigkeitengesetz gleich, außerdem können straf- und zivilrechtliche Konsequenzen drohen – heißt: Bußgeld, Geld- oder Freiheitsstrafe und Ersatz des Schadens.

Müller, der öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Gefahrguttransport und -lagerung bei der IHK Duisburg ist, hat einen reichhaltigen Erfahrungsschatz auf dem Gebiet. Der häufigste Fehler, der ihm immer wieder unterkommt, ist die Unterschätzung des Risikos – "Was soll an der Lagerung von brennbaren Parfümerieerzeugnissen so gefährlich sein? Die hab ich doch auch bei mir zu Hause im Badezimmer!" Zum anderen werde der Aufwand unterschätzt, einen vorschriftenkonformen Zustand herzustellen.

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