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Fristen Öfter mal in den Briefkasten schauen

Lkw und Pkw auf einer Autobahn Foto: Alev Atas/ETM

Den Posteingang regelmäßig kontrollieren. Das raten die Experten der ARAG-Versicherung.

Eine krankheits- oder urlaubsbedingte Abwesenheit des Empfängers kann beispielsweise bei Kündigungsschreiben oder Behördenbescheiden Probleme nach sich ziehen, heißt es in einer ARAG-Verbraucherinformation. Eine Kündigung des Arbeitgebers oder des Vermieter sei bereits dann wirksam, wenn der Empfänger die Möglichkeit hat, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Das heißt wenn die Post im Briefkasten liegt. Ab dann beginnt die dreiwöchige Frist, in der der Empfänger die Wirksamkeit der Kündigung gerichtlich überprüfen lassen kann. Bei Behördenbescheiden gilt ähnliches: Im Verwaltungsverfahren gilt ein Brief am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben.
Bei Fristversäumnissen hat der Empfänger in beiden Fällen folgende Möglichkeiten: Beim zuständigen Arbeitsgericht oder der entsprechenden Behörde einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Außerdem empfiehlt ARAG eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Seine Abwesenheit muss der Säumige durch Nachweise wie beispielsweise Atteste oder Buchungsbestätigungen oder eine eidesstattliche Versicherung belegen. Nur dann bestehe die Möglichkeit, einen Widerspruch einzulegen. Dafür hat er zwei Wochen nach der Krankheit oder dem Urlaub Zeit.

Bei Widerrufsbelehrungen gilt die Zwei-Wochen-Frist

Widerrufsbelehrungen, die bei Haustür- oder Fernabsatzgeschäften angegeben sind, gilt die übliche zweiwöchige Frist ab Zugang der Widerrufsbelehrung. Dabei gäbe es nicht die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Widerruf ist in diesen Fällen eine außergerichtliche Möglichkeit von einem Vertrag Abstand zu nehmen, erläutern die ARAG-Experten.

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