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Formular 033037 Tipps zum Mindestlohn

Doppeltest Foto: Karl-Heinz Augustin

Ausländischen Unternehmen wachsen die Administrationspflichten über den Kopf. trans aktuell zeigt auf, wie Anmeldung und Arbeitszeitnachweis richtig gehen.

Nicht nur den deutschen Branchenunternehmen hat die Bundesregierung mit ihrem Mindestlohngesetz zumindest in puncto Mehraufwand einen Bärendienst erwiesen. Wegen der ausführlichen Anmelde- und Dokumentationspflichten fühlen sich ausländische Unternehmen so, als hätte man ihnen ein Kuckucksei ins Nest gesetzt  – auch wenn vorerst die Mindestlohnpflicht für Lkw-Fahrer im Transit durch Deutschland ausgesetzt wird.
Eine Erleichterung ist die Transit-Übergansregelung für das Unternehmen Augustin-Quehenberger aus dem österreichischen Straßwalchen: "Ob wir von Vorarlberg nach Oberösterreich fahren oder unsere Lkw auf dem Weg in die Benelux-Länder sind – wir haben gar keine andere Wahl, als durch Deutschland zu fahren", sagt Christian Braunstein, Chef des operativen Geschäfts der Augustin-Quehenberger-Gruppe. Um genau dokumentieren zu können, ab wann die Fahrer etwa im Transit in den deutschen Mindestlohnbereich kommen, hat das Unternehmen für rund 20.000 Euro seine Flottentelematik umrüsten lassen, die auch GPS-Daten erfassen kann.

Hoher Aufwand für Unternehmen

Diese Aufzeichnungen werden derzeit wohl nicht benötigt –  der administrative Aufwand ist für das Unternehmen trotzdem noch immens hoch. Vor allem die Voranmeldung bei den Zollbehörden sind laut Braunstein mit viel Arbeit verbunden. Mittels Excel-Listen werden die Fahrer nun Wochen vorher angemeldet, eine tägliche Anmeldung ist aufgrund des Tagesgeschäfts schon gar nicht möglich. Bei Augustin-Quehenberger gilt das sowohl für die österreichischen Fahrer als auch für die Fahrer der osteuropäischen Flotte.

Für den Charterbereich hat sich das Unternehmen von seinen Subunternehmen eine Art Freistellungserklärung unterschreiben lassen, um der Durchgriffshaftung zu entgehen. Braunstein vermisst allerdings eine klare Regelung, ob dies, ebenso wie etwa die Sammelanmeldung per Excel-Liste, rechtlich ausreichend ist. "Es besteht aus meiner Sicht keine klare Rechtslage, wie man das abrechnen soll. Sollen wir unseren osteuropäischen Fahrern etwa zwei Grundlöhne bezahlen?", fragt Braunstein.

Als Reaktion auf die unklaren Vorgaben versuche jetzt jeder, sich gegen alles abzusichern. "Aber wie geht man mit den Mehrkosten im Markt um? Diese unklare Situation schafft Unsicherheit bei den Kunden und bei den Dienstleistern", sagt er und konstatiert: "Das ist alles noch nicht ganz ausgegoren."

Tipps für Unternehmen

Unsicherheit allenthalben – zumal die Mindestlohnregelung bei Kabotagefahrten sowie für den grenzüberschreitenden Verkehr mit Be- oder Entladung in Deutschland weiter gilt. trans aktuell hat deshalb beim Bundesfinanzministerium nachgefragt, wie Unternehmen vorgehen sollen: 

Anmeldepflicht: Genügt für die Anmeldung ausländischer Mitarbeiter durch ausländische Arbeitgeber eine Excel-Liste? Das Bundesfinanzministerium sagt: "Der § 1 MiLoMeldV sieht die Verwendung der von der Zollverwaltung zur Verfügung gestellten Vordrucke (hier: 033037) vor".

Arbeitszeit: Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit  müssen dokumentiert werden. "Die Arbeitszeitaufzeichnungen sind nicht an eine bestimmte Form gebunden und können sowohl elektronisch als auch schriftlich geführt werden."

Im Falle von Kabotage oder grenzüberschreitendem Verkehr nach Deutschland muss auch dokumentiert werden, ab wann und wo der Arbeitnehmer in Deutschland war? "Sofern die Arbeitszeit der Arbeitnehmer bereits aufgrund anderweitiger Aufzeichnungspflichten erfasst wird, erfüllen auch diese Aufzeichnungen die Anforderungen des § 17 Absatz 1 MiLoG, wenn und soweit aus ihnen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit im Anwendungsbereich des MiLoG hervorgeht. So können auch Arbeitszeitaufzeichnungen, die sich aus dem Fahrtenschreiber in Verbindung mit der Fahrtenschreiberkarte nach der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 (ab 2. März 2016 grundsätzlich nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 165/2014) ergeben, herangezogen werden, wobei allerdings der Zeitpunkt der Einfahrt in das beziehungsweise der Ausfahrt aus deutschem Staatsgebiet gegebenenfalls zusätzlich zu dokumentieren sind. Derzeit ist nicht vorgesehen, dass der Be- oder Entladeort einzutragen ist."

Kontrollen: Zum einen können Kontrollen auf Grundlage der Meldung erfolgen, es finden aber auch Kontrollen vor Ort statt, wobei sich hier die Kontrolle auf die Befragung der Arbeitnehmer beschränkt. "Sofern der Arbeitgeber bei Abgabe der Meldung wählt, die für die Mindestlohnprüfung erforderlichen Unterlagen im Ausland aufzubewahren und versichert, diese auf Anforderung bereitzustellen, besteht keine Pflicht, die Unterlagen im Inland für die Dauer der Fahrten in Deutschland aufzubewahren und bereitzustellen. Der Zoll fordert diese Unterlagen bei Bedarf an. Diese Unterlagen sind in deutscher Sprache vorzulegen."

Subunternehmer können Mindestlohn oft nicht bezahlen

Kontraproduktiv für Deutschland nennt Willem van der Schalk, Geschäftsführer der Hamburger Seehafenspedition A. Hartrodt, das Mindestlohngesetz in der bestehenden Version. A. Hartrodt hat Tochterunternehmen in Polen, Tschechien, Rumänien und Ungarn, die jeweils die Transportaufträge an Subkontraktoren vergeben – seit 1. Januar nur noch in Verbindung mit einer Freistellungserklärung: "Auf die bestehen wir. Allerdings können wir das Zahlen des Mindestlohns nicht überprüfen – wir haben ja keine Einsicht in die Bücher und wissen nicht, ob der Auftrag an noch einen Subkontraktor weitergereicht wird."

Viele Subunternehmer, so sagt van der Schalk, haben inzwischen ganz offen kommuniziert, dass sie einen deutschen Mindestlohn gar nicht zahlen können. "Wenn es aber etwa aus Tschechien keine Transporte zu den deutschen Nordhäfen nach tschechischen Bedingungen mehr gibt, dann ist zu befürchten, dass die Transporte an andere Häfen wie etwa Rotterdam oder die Südhäfen weggehen." Dann seien auch die deutschen Seehafenspediteure, die zumeist schon übertarifliche Löhne zahlen würden, noch schlimmer betroffen. Die Mehrkosten im Rahmen des Mindestlohngesetzes schätzt Hartrodt auf  20 Prozent. "Wir müssen etwa in der Lohnbuchhaltung extra zwei Leute für die Kontrolle der Dokumentationspflichten abstellen."

Anmeldeformular

Das Anmeldeformular Einsatzplanung für ausländische
Arbeitgeber (033037) bei Beschäftigung von Arbeitnehmern in ausschließlich mobiler Tätigkeit finden Sie unter www.zoll.de, rechte Spalte: Formulare zum Thema

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Harry Binhammer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Harry Binhammer Fachanwalt für Arbeitsrecht
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