Fahrzeuge Verkehrsverstoß

Verzögerungstaktik lohnt nicht.

Auch wenn ein Verstoß gegen die Verkehrsregeln schon über zwei Jahre zurück liegt, kann dafür noch ein Fahrverbot verhängt werden. Und das, obwohl mit einer derart späten gerichtlichen Entscheidung eigentlich der vom Gesetzgeber angestrebte Sinn als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme verloren geht. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm ( AZ: 3SsOWi 941/08) hervor. Im vorliegenden Fall war ein Pkw-Fahrer auf der Autobahn mit weit überhöhter Geschwindigkeit geblitzt worden, behauptete aber, zur Tatzeit nicht am Steuer seines Wagens gesessen zu haben, und dass es sich bei der Person auf dem Radarfoto möglicherweise um seinen Bruder handeln könnte. Ein Sachverständiger belegte aber die Identität des Mannes eindeutig und der Angeklagte räumte in der Hauptverhandlung die Möglichkeit des Verstoßes ein. Für die aufwändigen Untersuchungen waren jedoch über zwei Jahre ins Land gegangen, weshalb der Angeklagte das jetzt ausgesprochene Fahrverbot nicht mehr akzeptieren wollte. Es wäre Unrecht, ihn unter der Trödelei der Ermittlungsbehörde so spät noch leiden zu lassen. Dies sah das Gericht nicht so. Der Angeklagte habe wahrheitswidrig den Tatverdacht auf eine andere Person gelenkt und dadurch die Ermittlungen verzögert. Deshalb sei das Fahrverbot auch nach zwei Jahren noch gerechtfertigt.

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