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Transportwelt Urteil: Keine verkürzte Kündigungsfrist

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Das hessische Landesarbeitsgericht hat jetzt entschieden, dass Arbeitgeber nicht schneller kündigen können, als es das Gesetz vorsieht. Auf das Urteil weist die Online-Ausgabe des „Spiegel“ hin. Wer zum Beispiel länger als zwei Jahre in einem Betrieb arbeite, dem stehe demnach die gesetzliche Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende zu - und zwar egal, was im Arbeitsvertrag festgelegt ist. Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitgeber einem seit gut drei Jahren beschäftigen Lkw-Fahrer gekündigt. Die Kündigung erreichte den Arbeitnehmer Anfang Oktober. Zum 31. Oktober sollte sie wirksam werden. Laut Arbeitsvertrag wäre die Kündigung fristgerecht gewesen, da dort eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende genannt war. Für das Arbeitsverhältnis galten weder ein Tarifvertrag noch eine Betriebsvereinbarung. Der Lkw-Fahrer erstritt vor Gericht eine verlängerte Kündigungsfrist bis 30. November. Die Richter entschieden, dass die im Arbeitsvertrag festgelegte Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende unwirksam sei. Da der Kläger länger als zwei Jahre im Betrieb beschäftigt war, habe er einen gesetzlichen Anspruch auf eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende. Diese Frist sei nicht durch eine einzelvertragliche Regelung kürzbar.  

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