Erklärungen eines Unfallbeteiligten gelten nicht als Schuldanerkenntnis.
Erklärungen eines Unfallbeteiligten wie „Ich erkenne die Schuld an“ oder „Die Versicherung wird den Schaden sofort ausgleichen“, die er in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unfall äußert, gelten nicht automatisch als Schuldanerkenntnis. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (AZ: I-1 U 246/07) hervor. Durch solche Erklärungen wolle sich ein Unfallbeteiligter laut Gericht in der Regel nicht rechtlich binden. Ziel sei vor allem die Beruhigung der Gegenseite. Gleichwohl könnten solche Erklärungen vom Gericht gewertet werden. Zwar nicht als Schuldanerkenntnis, wohl aber als Erklärungen im Rahmen der Beweiswürdigung.