Gericht gibt Fernfahrer gegenüber Fiskus Recht.
Berufskraftfahrer können sich die Kosten für Logis im Ausland von ihrem Unternehmen ersetzen lassen. Der Fiskus hingegen geht leer aus. Das entschied das hessische Finanzgericht in Kassel. Die Pauschalen dürften daher nicht dem steuerpflichtigen Arbeitslohn zugerechnet werden. Voraussetzung ist nach dem Richterspruch allerdings, dass auch tatsächlich Kosten in der entsprechenden Größenordnung angefallen sind (AZ: 11 K 1498/05). Das Gericht gab mit seinem Urteil einem Lkw-Fahrer Recht. Das zuständige Finanzamt hatte Übernachtungspauschalen, die der Arbeitgeber bezahlt hatte, dem steuerpflichtigen Lohn unterworfen. Zur Begründung hatte die Behörde geltend gemacht, bei seinen Reisen ins Ausland habe der Kläger in der Kabine seines Lkw übernachten können. Da aus diesem Grund kein entsprechender Aufwand angefallen sei, müssten die trotzdem gezahlten Übernachtungspauschalen als „versteckter“ Lohn gewertet werden. Der Kläger behauptete jedoch, er habe nicht im Lastwagen übernachtet. Das Finanzgericht glaubte ihm, machte jedoch deutlich, dass ein Arbeitnehmer sich dann Nachforschungen des Finanzamts gefallen lassen muss, wenn der Verdacht bestehe, dass erstatteter Aufwand gar nicht angefallen sei. In diesem Fall habe der Kläger jedoch glaubhaft dargelegt, nicht im Lkw übernachtet zu haben.