Fahrverbot Lkw-Fahrverbot in der Ferienreisezeit

Ferienfahrverbote, Lkw, Verbotsschild Foto: Montage: Mannchen, Foto: Rathmann

In der Ferienreisezeit gelten besondere Fahrverbote für den Fernverkehr. Betroffen sind vom Lkw-Fahrverbot Lastwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen.

Für sie gilt an allen Samstagen vom 1. Juli bis 31. August von 7 bis 20 Uhr ein Fahrverbot. Darauf weist das Polizeipräsidium Münster hin.  Das geltende Sonntagsfahrverbot – Sonntage und gesetzliche Feiertag in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr  - gilt unverändert.
In dringenden Fällen könne die Straßenverkehrsbehörde Ausnahmen genehmigen, wenn eine Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln nicht möglich sei.

Erwischt die Polizei einen Lkw ohne Genehmigung auf Fahrt an einem der genannten Samstage, drohen dem Fahrer ein Bußgeld von 40 Euro und ein Punkt in Flensburg. Der Halter oder der Verantwortliche muss mit 100 Euro und einem Punkt in der Verkehrssünderdatei rechnen.

Kritik an diesem  Samstagsfahrverbot währender der Sommerzeit übt der Unternehmensverband Logistik Schleswig-Holstein. Die dem Verbot zugrunde liegende Ferienreiseverordnung von 1956 sei veraltet, zitiert die Internetseite nrd.de. den Verband. Eine wissenschaftliche Untersuchung durch den Bund könnte Aufschluss darüber geben, welche Strecken für den Lkw-Verkehr während der Sommerreisezeit freigegeben werden könnten, schlägt der Verband vor. Grund für den Appell: Durch das Verbot entstünden Verluste von bis zu 1,75 Millionen Euro pro Monat, sagte Verbands-Geschäftsführer Thomas Rackow gegenüber dem NDR. Zudem würde die Logistikkette unterbrochen.

Die Ferienreiseverordnung gilt für folgende Verkehre nicht:
a) für den kombinierten Verkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger.
b) den kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladebahnhof und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- und Abfuhr).
c) frische Milch und frische Milcherzeugnisse,
d) frisches Fleisch und frische Fleischerzeugnisse,
e) frische Fische, lebende Fische und frische Fischerzeugnisse,
f) leichtverderbliches Obst und Gemüse,
g) Leerfahrten im Zusammenhang mit den Fahrten nach c bis f
Für alle geladenen Güter sind die vorgeschriebenen Fracht- und Begleitpapiere mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen, heißt es in der Mitteilung des Polizeipräsidiums Münster. Mehr Informationen zu den Streckenabschnitten finden Sie hier.  

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