Nach einem Verkehrsverstoß kann eine Bußgeldbehörde einen Fahrzeughalter dazu verdonnern, ein Fahrtenbuch zu führen.
Die Auflage wird dann erteilt, wenn Fahrzeughalter den Verkehrsverstoß nicht selbst begannen hat, der eigentliche Fahrer aber nicht bekannt ist. Er muss auch dann ein Fahrtenbuch führen, wenn er mitgewirkt hat, den eigentlichen Fahrer ausfindig zu machen, die Ermittlungen aber ohne Erfolg bleiben. So hat das Verwaltungsgerichts Minden (AZ: 2 K 1957/12) entschieden.
Im vorliegenden Fall hatte ein Fahrzeughalter angegeben, dass auch seine zwei Söhne mit seinem Auto fahren. Die eineiigen Zwillinge wussten aber nicht mehr, wer von beiden zum Tatzeitpunkt am Steuer saß. Die Richter entschieden, dass der Vater trotz seiner Bemühungen zur Aufklärung, ein Fahrtenbuch führen muss.