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Fahrerflucht Erst Behandlung dann Anruf bei der Polizei

Panne Foto: Thomas Küppers

Verlässt ein Unfallbeteiligter direkt nach dem Unfall den Unfallort, um sich unverzüglich beim Arzt behandeln zu lassen, dann begeht er keine Fahrerflucht.

So hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden (AZ: 4StR 259/14). Im vorliegenden Fall hatte ein Fahrer bei einem selbstverschuldeten Unfall die Fingerkuppe des Mittelfingers abgeknickt. Er ist daraufhin bei einem Bekannten ins Auto gestiegen und hat sich zu einem Krankenhaus fahren lassen. Die Staatsanwaltschaft betrachtete dies Verhalten als so genannte Fahrerflucht (Paragraf 142 Strafgesetzbuch – das "unerlaubte Entfernen vom Unfallort"). Nach diesem Gesetz müssen Unfallbeteiligte nach einem Unfall den anderen Beteiligten und den Geschädigten unter anderem ihre Identität mitteilen.

Behandlung ist mitursächlich für das Entfernen vom Unfallort

In diesem Fall rief der Unfallbeteiligte und gleichzeitige Unfallverursacher erst nach seiner Behandlung bei der Polizei an. Die Staatsanwaltschaft klagte ihn unter anderem wegen Fahrerflucht an. Im Verfahren vor dem Landgericht Mannheim wurde der Mann zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.  Der Unfallbeteiligte ging gegen das Urteil vor. Die Richter des Bundesgerichtshofs gaben ihm Recht. Er habe sich vom Unfallort wegen seiner Verletzung entfernt. Die Behandlung seines Fingers sei also mitursächlich für das Entfernen vom Unfallort und somit sei sein Entfernen gerechtfertigt. Die Sache geht nun zurück an das Landgericht.
 
 
 
 

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