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Fahrer vor Gericht Probleme mit dem Reißverschlussverfahren

Foto: Michaela Ganzel

Immer dasselbe – mit dem Reißverschlussverfahren will es auf Deutschlands Straßen nicht recht klappen. Arne hat es aber eilig und prompt eine Zivilstreife samt entrüstetem Golf-Fahrer am Hals.

Zugegeben, Arne (Name von der Redaktion geändert) hat es etwas eilig, nach Hause zu kommen. Dort wartet die Familie, seine Frau feiert ihren Geburtstag. Arne hat mit dem Lkw schon eine Weile im Stau gestanden. Zum Feierabend hat ihm der Chef dann extra eines seiner Autos geliehen, damit er schneller vorankommt. Vor einer Baustelle kommt‘s zur Geduldsprobe: Die Straße verengt sich auf eine Spur. Rechts huschen die Wagen an ihm vorbei. Warum lässt ihn nur keiner einfädeln? Er blinkt rechts, zeigt, dass er rein will. Die Autos rücken aber nur noch enger zusammen. Er sieht die Absperrung auf sich zukommen, bemerkt rechts einen schwarzen Golf und gibt nochmals Gas. Die PS-Waffe seines Chefs heult auf. Arne zieht rechts rein und setzt sich vor den Golf, dann fährt er in Ruhe weiter, atmet durch. Alles gut gegangen. Er ist sich sicher, dass er hier im Recht war. Reißverschlusssystem heißt das Zauberwort, denkt er. Die müssen mich doch reinlassen.

Die Polizisten, die in einer Zivilstreife hinter ihm hergefahren sind, sehen das ganz anders. Gefährliches Überholmanöver, Beinaheunfall, Führerscheinentzug, das sind die Schlagworte, die sie ihm um die Ohren hauen. Als er denkt, dass die verkehrsrechtliche Kreuzigung auf dem Parkplatz langsam fertig sein müsste, taucht aus dem Hintergrund der schwarze Golf auf. Der muss ein paar Meter entfernt geparkt haben und das Geschehen beobachtet haben. Das muss ihm tierisch gefallen haben, denn er hängt sich kurz darauf verbal voll rein.

Golf-Fahrer spielt sich auf

Ein komischer Kauz ist das, denkt Arne, als er den Karnevalsprinzen mit gelber Hose und blauem Stirnband auf ihn zukommen sieht. Der wendet sich gleich an die Beamten, lobt, wie gut es sei, dass sie da seien und will gleich mal alles machen, was man so machen muss, um zu verhindern, dass so was Furchtbares wieder passiert. Er habe ja Verantwortung nicht nur sich selbst, sondern auch allen anderen gegenüber. Deswegen beantrage er die Sicherstellung des Führerscheines von Arne und zwar sofort. Außerdem strafrechtliche Schritte unter allen Gesichtspunkten und als er das so sagt, kurbelt er sich ganz wichtig nach oben in die Länge. Arne glaubt immer mehr, in einem billigen Boulevardtheater zu sein, und denkt für einen Moment an die Kabarettkarten, die er für seine Frau und sich für den Abend gekauft hat.

Vier Wochen später aber vergeht Arne die gute Laune, als er am Wochenende nach Hause kommt. Seine Frau hat sich nicht getraut, den gelben Brief aufzumachen. Vom Amtsgericht kommt er, meint sie. So einen Brief gab es noch nie. Kein Wunder – Arne ist punktefrei. Zitternd öffnet er den Umschlag. Nach dem Lesen wird ihm schlagartig schlecht: Nötigung, Straßenverkehrsgefährdung, 3.000 Euro, sechs Monate Führerscheinentzug.

Kooperative Richterin

Arne ruft mich an: Einspruch einlegen und ein schneller Verhandlungstermin. Um Gottes Willen, die sollen bloß nicht den Führerschein vorläufig einziehen! Deswegen schnell mit der Richterin reden, die den Strafbefehl unterzeichnet hat. Die Dame zeigt Verständnis und terminiert schnell. In drei Wochen ist es soweit. Bis dahin erlässt sie keinen 111a-Beschluss. Als wir den Gerichtssaal betreten, empfängt uns ein freundliches Lächeln. Nach den Formalien nehme ich kurz zur Sache Stellung. Der Nötigungsvorsatz sei absolut nicht gegeben. Außerdem habe Arne sich im Recht gefühlt. Von rücksichtslos könne keinesfalls geredet werden. Das sei an den Haaren herbeigezogen, der Strafbefehl völlig haltlos, argumentiere ich.

Was jetzt passiert, zieht mir fast den Stuhl unterm Hintern weg. Die Richterin lächelt und meint, das sähe sie genauso. Die Frage, warum sie dann den Strafbefehl erlassen hat, stelle ich besser nicht. Die Richterin schaut den Staatsanwalt an und meint: "Wir brauchen eigentlich keine Zeugen, oder? Einstellung?" Der Staatsanwalt ist unsicher. Er will mit dem Sachbearbeiter reden. Das tut er dann auch und meint, zuerst müsse er den Polizisten hören.

Polizei als Zeugen, Videobeweis

Leicht widerwillig ruft die Richterin den Polizisten aus der Zivilstreife in den Zeugenstand. Der schildert die Situation gruselig. Da hätte es Tote geben können. Ein Manöver sei das gewesen, so etwas habe er noch nie gesehen. Doch Bilder zeigten mehr als 1.000 Worte. Er habe die Videokamera angehabt und würde gerne das Video zeigen. Ich merke, wie Arne das Herz in die Hose rutscht. Der Gerichtsdiener bereitet die Kino-Show vor. Nach ein paar Minuten stehen wir alle gespannt um den Fernseher herum. Was wir sehen, verschlägt uns die Sprache. Die Richterin entlässt den Zeugen. Sie schaut mich an, ich schüttele mit dem Kopf. Der Staatsanwalt schaut betreten auf seine Akte. "Brauchen Sie einen Freispruch oder können wir es schmerzlos einstellen?", fragt sie. Der Staatsanwalt stimmt zu, ich auch. Das Verfahren wird eingestellt.

Das Video zeigte eine unschöne, aber keinesfalls gefährliche Situation. Von einer Vollbremsung oder einem Beinaheunfall war nichts zu sehen. Nur knapp eingeschert war Arne – schließlich wollte ihn der komische Kauz im schwarzen Golf auch partout nicht reinlassen. Die Aktion war nicht ungefährlich, aber ganz sicher keine Straftat.
Dieser Fall zeigt wieder einmal: Wenn mehrere Personen das Gleiche sehen, sehen sie noch lange nicht dasselbe. Ich glaube, der Polizeibeamte würde darin immer noch eine höchst verwerfliche Straftat sehen. Wahrnehmungen sind eben höchst individuell und nie wertungsfrei.

Rechtslage

▸ Reißverschlussverfahren
§ 7 Abs. 4 StVO: Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können.

▸ Strafbefehl
§ 407 StPO (1) Im Verfahren vor dem Strafrichter können bei Vergehen auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden. Die Staatsanwaltschaft stellt diesen Antrag, durch den die öffentliche Klage erhoben wird.

▸ §111a-Beschluss
Sind dringende Gründe für die Annahme da, dass die Fahrerlaubnis entzogen wird, so kann der Richter dem Schuldigen per Beschluss die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen.

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Harry Binhammer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Harry Binhammer Fachanwalt für Arbeitsrecht
Rechtsanwalt Matthias Pfitzenmaier Matthias Pfitzenmaier Fachanwalt für Verkehrsrecht
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