Entscheidung des Bundes-Verwaltungsgerichts Fahrverbote sind möglich

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der Länder Nordrhein-Westfalen und Baden Württemberg gegen die erstinstanzlichen Urteile in Sachen Luftreinhaltung zurückgewiesen. Fahrverbote sind denmnach grundsätzlich zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat nach eigenen Angaben in zwei Urteilen die Sprungrevisionen der Länder Nordrhein-Westfalen (Az.: BVerwG 7 C 26.16) und Baden-Württemberg (Az.: BVerwG 7 C 30.17) gegen erstinstanzliche Gerichtsentscheidungen der Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Stuttgart zur Fortschreibung der Luftreinhaltepläne Düsseldorf und Stuttgart zurückgewiesen. Diesel-Fahrverbote in Städten sind nach Ansicht des Gerichts nach geltendem Recht grundsätzlich zulässig. "Allerdings sind bei der Prüfung von Verkehrsverboten für Diesel-Kraftfahrzeuge gerichtliche Maßgaben insbesondere zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu beachten", so die Entscheidung.

Für Düsseldorf bedeutet das Urteil, dass es seine Maßnahmen zur Begrenzung der Diesel-Emissionen verstärken muss. Wenn nach einer Prüfung festgestellt werde,  dass dies die Einhaltung der NO-Grenzwerte nicht schnell genug sichere, sei über Fahrverbote nachzudenken, so die Richter in Leipzig. Für Stuttgart sieht auch das Bundesverwaltungsgericht genau wie die Vorinstanz keine Alternative zu einem Fahrverbot.

Im Kern ging es bei den Revisionsverhandlungen um eine Klage der Deutschen Umwelthilfe (DUH) gegen die Städte Düsseldorf und Stuttgart. Deren Pläne zur Luftreinhaltung gehen nach Ansicht der Umweltorganisation nicht weit genug. Die Verwaltungsgerichte Stuttgart und Düsseldorf gaben der DUH Recht: Laut dem Verwaltungsgericht Düsseldorf sei die Stadt verpflichtet, im Wege einer Änderung des Luftreinhalteplans weitere Maßnahmen zur Beschränkung der Emissionen von Dieselfahrzeugen zu prüfen - beschränkte Fahrverbote für bestimmte Dieselfahrzeuge seien rechtlich und tatsächlich nicht ausgeschlossen. Das Stuttgarter Verwaltungsgericht urteilte gegenüber dem Land Baden-Württemberg, dass ein ganzjähriges Verkehrsverbot für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 6 sowie für alle Kraftfahrzeuge mit Ottomotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 3 in der Umweltzone Stuttgart in Betracht zu ziehen sei. Gegen beide Urteile hatten die Länder Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg Revision eingelegt.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts seien die beiden Urteile vor dem Hintergrund des Unionsrechts überwiegend nicht zu beanstanden. "Unionsrecht und Bundesrecht verpflichten dazu, durch in Luftreinhalteplänen enthaltene geeignete Maßnahmen den Zeitraum einer Überschreitung der seit 1. Januar 2010 geltenden Grenzwerte für NO so kurz wie möglich zu halten." Zwar lasse das Bundesrecht "zonen- wie streckenbezogene Verkehrsverbote speziell für Diesel-Kraftfahrzeug" nicht zu. Wenn aber ein Verkehrsverbot für Diesel-Kraftfahrzeuge sich als die einzig geeignete Maßnahme erweise, den Zeitraum einer Nichteinhaltung der NO-Grenzwerte so kurz wie möglich zu halten, so bleibe Bundesrecht  unangewendet.

Allerdings wollen die Richter bei möglichen Fahrverboten die Verhältnismäßigkeit gewahrt sehen: Im Falle von Stuttgart sei dies eine phasenweise Einführung von Verkehrsverboten innerhalb der Umweltzone, beginnend bei Euro-4-Fahrzeugen. "Zur Herstellung der Verhältnismäßigkeit dürfen Euro-5-Fahrzeuge jedenfalls nicht vor dem 1. September 2019 (mithin also vier Jahre nach Einführung der Abgasnorm Euro 6) mit Verkehrsverboten belegt werden." Zudem schlägt das Bundesverwaltungsgericht  Ausnahmeregelungen, beispielsweise für Handwerker oder bestimmte Anwohnergruppen, vor.

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