Ein Jahr Expertenportal Die besten Fälle

Experten Foto: Thomas Küppers 5 Bilder

Auch nach vielen Jahren im Beruf begegnen einem immer wieder Fragen, zu denen man nicht die passende Antwort parat hat. Gut, wenn es da jemanden gibt, der die richtige Antwort kennt.

FERNFAHRER hat schon immer Wert darauf gelegt, euch mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Seit rund einem Jahr können sich Digital-Abonnenten hier auf eurotransport.de fachliche Unterstützung bei ihren Problemen holen (alle Vorteile sind hier zusammengefasst). Die Experten haben auf alle Fragen zu den Bereichen Verkehrs- und Arbeitsrecht, Gefahrgut, Sozialvorschriften und Ladungssicherung eine Antwort parat. Natürlich bekommt ihr auch auf anderen Internetseiten Informationen zu diesen Themen – aber dort habt ihr keine Garantie, dass die Aussagen auch den Tatsachen entsprechen. Wir dagegen haben bei der Auswahl unserer Experten auf deren fachliches Know-how geachtet. Alle Fragen, die ihr ihnen über ­eurotransport.de stellt, werden von den Spezialisten bearbeitet. Darunter sind neben erfahrenen Rechtsanwälten auch Fuhrparkberater und IHK-Vertreter.

Bisher konnten allerdings nur FERNFAHRER-Digital-Abonnenten die kostenlose Erstberatung in Anspruch nehmen. Da das Portal aber so gut angekommen ist, geben wir nun allen FERNFAHRER-Lesern ab 3. Juni 2016 einen Monat lang die Möglichkeit, ihre Fragen online an unsere Fachleute zu stellen. Das heißt, jeder Leser, der sich vorher registriert hat, kann sich einloggen und kostenfrei testen. Das Expertenportal ist somit die ideale Möglichkeit, fachlich fundierte Aussagen zu Themen des Verkehrs- und Arbeitsrechts sowie Güterverkehr und Gefahrgut zu erhalten. Darüber hinaus können die Fachleute komplizierte Technikthemen einfach erklären und helfen auch bei Fragen der beruflichen Aus- und Weiterbildung.

Fragt unseren Experten Löcher in den Bauch!

Bitte beachtet jedoch, dass die Zeit bis zur Antwort je nach Fachmann und Fragenaufkommen unterschiedlich lang sein kann. Eure Fragen und persönlichen Daten werden von der Redaktion selbstverständlich vertraulich behandelt.Einen kleinen Auszug der interessantesten Fragen des vergangenen Jahres hat die Redaktion anonymisiert und für euch zusammengestellt.

Fahrzeugtechnik

Leser-Frage: Dieses Jahr sind schon schwere Lkw-Auffahrunfälle passiert, obwohl in den Fahrzeugen ein Notbremsassistent verbaut war. Hatten die Fahrer diese Sicherheitseinrichtung abgeschaltet oder etwa falsch reagiert? Wie reagiere ich richtig, wenn der Notbremsassistent in Aktion treten sollte?

Experten-Antwort: Ich gehe mal davon aus, dass Sie Ihr System im Fahrzeug nicht deaktivieren, wenn Sie auf Tour sind. Denn in dem Fall kann das System nicht reagieren, was – wie Sie richtig vermuten – auch bisher zu den meisten schweren Unfällen geführt hat. Wenn Sie in die Situation kommen sollten, dass Ihr Fahrzeug eine Notbremsung einleitet, gibt es eigentlich nur zwei Dinge, die Sie nicht tun dürfen: Gas geben oder den Gang rausnehmen. Denn sobald Sie aufs Gaspedal treten, denkt Ihr Fahrzeug, dass die Gefahrensituation vorüber ist, und beendet die Notbremsung. Dasselbe passiert, wenn Sie den Gang rausnehmen. Andere Dinge, die die Notbremsung abbrechen, sind mir bisher nicht bekannt.

Sozialvorschriften und Güterverkehr

Leser-Frage: Wenn eine Lenkzeitunterbrechung beispielsweise nur 13 Minuten dauert, dann läuft die Lenkzeit doch die 13 Minuten weiter. Also wird meine echte Lenkzeit um diese 13 Minuten verkürzt. Wenn ich die Lenkzeit aber 16 Minuten unterbreche, läuft diese erst nach der Unterbrechung weiter. Bei dreimal 13 Minuten verschenke ich also 39 Minuten meiner kostbaren Lenkzeit. Ist meine Auslegung richtig? Meine Kollegen behaupten, dass dies zulasten der "Schichtzeit" geht.

Experten-Antwort: Eine zu kurze Pause belastet nicht die verfügbare Lenkzeit oder die verfügbare Arbeitszeit – es sei denn, die Rechtsprechung stellt klar, dass alle Pausen unter 15 Minuten der Arbeitszeit zuzurechnen sind. Da Sie die Pausen beziehungsweise Fahrtunterbrechungen nachholen müssen, knabbern diese an Ihrer Schichtzeit.

Leser-Frage: Ich möchte als Fahrer einer Sattelzugmaschine mit 18 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht in einer geplant unverkürzten Wochenruhezeit mit dieser Zugmaschine ohne Auflieger an einem Trucker-Treffen teilnehmen. Muss ich für diese private Fahrt – am Freitag hin und am Sonntag zurück – eine Fahrerkarte stecken? Bleibt es eine unverkürzte Wochenruhezeit? Mein Problem: Privatfahrten sind laut EG VO 561/ 2006 auf 7,5 Tonnen begrenzt. Aber der Besuch des Trucker-Treffens ist keine Fahrt zur Güterbeförderung. Außerdem kann ein Fahrer in seiner Wochenruhezeit frei über seine Zeit verfügen, oder? Wie soll ich mich in diesem Fall verhalten?

Experten-Antwort: Sie haben das ganz richtig beschrieben. Die Ausnahme für Privatfahrten ist auf 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht beschränkt, Artikel 3 Buchstabe h der Verordnung EG 561/2006. Die Fahrt zu und vom Trucker-Treffen muss also auf der Fahrerkarte dokumentiert werden. Für die Sozialvorschriften ist es aber irrelevant, ob die konkrete Fahrt der Güterbeförderung dient. Entscheidend ist, dass ein Fahrzeug verwendet wird, das der Güterbeförderung dienen kann und das nicht anderweitig von den Regelungen ausgenommen ist. Die Zeit vor Ort steht ja zweifelsfrei zur freien Verfügung und ist insoweit als Ruhezeit anzuerkennen. Gegebenenfalls reicht die Standzeit auf dem Trucker-Treffen aus, um auf die geforderten 45 Stunden zu kommen.

Verkehrsrecht

Leser-Frage: Ich habe vor Kurzem den "Kran-Schein" gemacht. Dort wurde erzählt, dass ich keinen Ladekran auf fremden Lkw benutzen darf. Trifft diese Regelung auch auf einem Firmengelände zu? Darf ich mit einer mündlichen Erlaubnis ohne eine Einweisung einen fremden Kran bedienen?

Experten-Antwort: Das Problem entsteht, wenn Sie mit dem fremden Kran eine Person verletzen oder eine Sache beschädigen. Haben Sie in diesen Fällen den fremden Ladekran ohne Einweisung und ausdrückliche Erlaubnis benutzt, dann wird man Ihnen Fahrlässigkeit zur Last legen – was Folgen für Ihre Haftung im Straf- und Zivilrecht haben kann. Daher sind Sie nur dann auf der sicheren Seite, wenn Sie eine Einweisung und am besten auch die schriftliche Erlaubnis vorweisen können, dass Sie berechtigt sind, den Kran, Gabelstapler oder E-Hubwagen zu nutzen.

Leser-Frage: Die Fahrer in meiner Firma werden dazu gedrängt, bei Wartezeiten auf "Bereitschaft zu stellen". Egal ob das Wartezeiten bei Firmen oder Baustellen sind – dazu gab es sogar eine schriftliche Anweisung. Bei Zuwiderhandlung droht eine Abmahnung. Die Disponenten, die unsere Touren planen, berücksichtigen kaum die Schicht-, Warte- oder Ladezeiten. Ich fahre seit mehr als 20 Jahren Lkw, aber so etwas ist mir noch nicht untergekommen!

Experten-Antwort: Die Bereitschaftszeit zählt nicht zur Arbeitszeit, was dann bei entsprechenden Speditionen dazu führt, dass jedes Stehen beziehungsweise Warten als Bereitschaftszeit gewertet werden soll. Das ist aber falsch. Bereitschaftszeit liegt nur dann vor, wenn Sie vor Beginn derselben wissen, wie lange Sie warten müssen, Paragraf 21a, Abs. 2, S. 2, Arbeitszeitgesetz. Wenn Sie zum Beispiel einen Ladetermin um 14 Uhr haben und um 12 Uhr dort ankommen und sich anmelden, ist die Zeit nach Anmeldung bis zum Ladetermin nur dann Pause, wenn sie tatsächlich nichts für Ihren Arbeitgeber tun. Es ist aber Bereitschaft, wenn Ihnen gesagt wird, "bleib mal hier, es dauert noch circa 30 Minuten, bis du drankommst". Sind Sie um 14 Uhr da und Ihnen wird gesagt, "noch nicht fertig, ich kann nicht sagen, wann es so weit ist, warte mal", ist das Arbeitszeit. Sie sollten aber Ihre Disposition darüber informieren. Fragen Sie nach, ob Sie Pause haben und wie lange. Wichtig ist, dass Sie für sich aufschreiben, was sich ereignet, was angewiesen wird und was tatsächlich passiert. Nur so können Sie nachweisen, wie viel Sie gearbeitet haben. Eine Abmahnung oder gar Kündigung ist unwirksam, wenn falsche Anweisungen unter Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz vorgenommen werden.

Fahrerthemen

Leser-Frage: Ich bin seit Mitte Juli arbeitslos, da ich meinen erlernten Beruf als Lkw-Service-Mechaniker nicht mehr ausüben kann. Ich besitze den Lkw-Schein C\E und habe die Umschulung zum Berufskraftfahrer erfolgreich absolviert. Mir fehlt nur noch die Ziffer 95. Leider legt mir das Arbeitsamt immer wieder Steine in den Weg. Gibt es Tabellen, mit denen man nachweisen kann, dass Lkw-Fahrer gesucht werden?

Experten-Antwort: Tabellen als solche gibt es nicht, aber selbst das Bundesamt für Güterverkehr hat neulich in einer Pressemeldung geschrieben, dass es den Fahrermangel gibt.

Arbeitsrecht

Leser-Frage: Ich bin jetzt seit elf Monaten bei meiner neuen Firma. Bei meiner Einstellung wurde mir gesagt, mein Arbeitsvertrag wird mir zugeschickt. Bis heute habe ich keine Ausfertigung erhalten. Ist das ein Problem für mich?

Experten-Antwort: Nein, so weit ist das kein Problem. Sie sollten aber für sich auf jeden Fall alles, was abgesprochen war, selbst schriftlich festhalten. Ein Arbeitsvertrag kann auch mündlich abgeschlossen werden. Schwierig wird es immer nur dann, wenn man etwas nachweisen möchte und nichts schriftlich fixiert ist. Ihr Arbeitgeber ist gemäß Nachweisgesetz verpflichtet, alle wesentlichen Regelungen niederzuschreiben, sonst macht er sich eventuell schadenersatzpflichtig.

Leser-Frage: Der Lohn für den letzten Monat steht nunmehr seit über zwei Wochen aus und es ist anzunehmen, dass der Lohn für den nächsten Monat auch nicht gezahlt wird. Soll ich ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten?

Experten-Antwort: Wenn bereits ein Lohn nicht gezahlt ist und ein weiterer Verzug droht, sieht das danach aus, als wäre die Firma insolvent. Das wäre wichtig zu wissen. Ihre Forderung können Sie einklagen. Das gerichtliche Mahnverfahren ist dafür ungeeignet, da es spezielle arbeitsgerichtliche Mahnbescheide gibt. Es ist einfacher zum nächsten Arbeitsgericht zu gehen und gleich den Lohn einzuklagen, das geht schneller. Hinzu kommt, dass Sie bei dem nächsten Ausbleiben des Lohns auch von Ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen können. Das sollten Sie schriftlich machen, das heißt ein Schreiben zur Aufforderung der Zahlung des Lohns und Hinweis auf das Zurückbehaltungsrecht.

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Harry Binhammer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Harry Binhammer Fachanwalt für Arbeitsrecht
Rechtsanwalt Matthias Pfitzenmaier Matthias Pfitzenmaier Fachanwalt für Verkehrsrecht
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