Diskussion um Zusatzbeleuchtung So etwas macht man nicht

Blog Beleuchtung Foto: Thomas Küppers 8 Bilder

Ein Polizist aus Nordrhein-Westfalen fotografierte 2015 als Privatmann beim Truck Grand Prix Lkw mit Zusatzbeleuchtung und erstattete später Anzeige. Ein Jahr danach haben zwei Unternehmer, ein Fahrer, ein Fachanwalt und ein Polizist aus Rheinland-Pfalz am Nürburgring darüber diskutiert. 

Tatort Müllenbachschleife – so hieß das Thema des Monats im FERNFAHRER 3/2016. Es findet sich noch einmal als PDF am Ende dieser Zeilen. Darin habe ich darüber berichtet, wie der Polizeioberkommissar Thorsten Baumann von der Schwerlastkontrollgruppe der Polizei Münster beim Truck Grand Prix 2015 als Privatmann in der Müllenbachschleife unterwegs war und Lkw fotografiert hat, die seiner Meinung nach zu viel Licht angebaut hatten. Obwohl auf Privatgelände so viel Lampen leuchten dürfen, wie es zu der ausgelassenen Stimmung auf dem Festival passt, hat Baumann in mehreren Fällen Monate später Anzeigen und Mitteilungen an die Zulassungsbehörden der Halter erstattet. Einer der Betroffenen war Timo Scheufler. In einem besonders krassen Fall soll Baumann ein Bild von der Facebook-Seite des Unternehmens Kaiko-Transporte kopiert und dieses ebenfalls an die Zulassungsstelle weitergeleitet haben. Er hat das bestritten. Auch in meinem Blog habe ich damals darüber berichtet. Als erste Konsequenz hatte der ADAC dem Polizisten aus Nordrhein-Westfalen für den diesjährigen Truck Grand Prix Hausverbot erteilt.

Der resolute Ajax von der A 61

Ein Jahr später steht Polizeihauptkommissar Dieter Sturmes, Freunden und Fahrern besser als "Ajax" bekannt, bei strahlendem Sonnenschein in Uniform vor über 80 Zuhörern auf der Bühne des FERNFAHRER. Der resolute Kontrollexperte, der seit 40 Jahren meistens an der A 61 im Raum Ludwigshafen-Neustadt unterwegs ist, hat sich intensiv in das Thema Licht eingearbeitet. "So etwas macht man nicht", sagt Sturmes gleich zu Beginn der Diskussion. "Und auf Privatgelände wie hier zählt die Straßenverkehrszulassungsverordnung sowieso nicht." Zur Diskussionsrunde gehören neben Sturmes auch Tobias Grossmann und Timo Scheufler, beide Kühltransportunternehmer, Thomas Schnelle, Fahrer bei Vögele und Initiator von "Pro-Lkw-Beleuchtung" sowie Rechtsanwalt Klemens Bruch von der Autobahnkanzlei. 

Gleich mit diesem ersten Statement fallen Sturmes alle Sympathien zu. "Bei einer Kontrolle ist es für mich wichtiger, die Fahrer aufzuklären als nur einfach Anzeigen zu schreiben." Schnell wird bei der lebhaften Diskussion klar, dass die von vielen betroffenen Fahrern oft kolportierte Gnadenlosigkeit von POK Baumann, Lkw an Ort und Stelle wegen einer seiner Auffassung nach erloschenen Betriebserlaubnis stillzulegen oder Fahrer aufzufordern, die Lichtleitungen gleich selbst zu kappen, nicht der aktuellen Rechtsprechung entspricht. Darüber sind sich alle einig. "Wegen ein paar Lampen, die zu viel am Lkw sind, die Weiterfahrt zu untersagen, ist nicht verhältnismäßig", so der Unternehmer Grossmann, dem das auch widerfahren ist. "Nehmt euch einen guten Anwalt und wehrt euch, wenn das passiert", empfiehlt Autobahnanwalt Bruch den Zuhörern. Offenbar lohnen sich sauber argumentierte Einsprüche vor den zuständigen Amtsgerichten. Auch Baumann musste als Zeuge vor Gericht immer wieder Niederlagen einstecken – etwa weil er Fahrer dazu aufgefordert hatte, Lampen, die eindeutig getrennt waren, anzuschalten, nur um diese dann als "Beweis" fotografieren zu können. 

Was ist erlaubt – und was nicht?

Die Teilnehmer sind sich schnell einig, was an Licht erlaubt ist. Die rechtlichen Grundlagen finden sich in der ECE/UN-Regelung Nr. 48 für den europäischen Raum und in den §§49a ff. der StVZO für den nationalen deutschen Rechtsraum. Dort ist laut Bruch geregelt, dass Lkw über 12 t zulässigem Gesamtgewicht maximal sechs Zusatzscheinwerfer aufweisen dürfen, wobei allerdings nur maximal 4 gleichzeitig nach vorne leuchten dürfen und eine sich aus der jeweiligen Scheinwerfer-Referenzzahl ergebende maximale Beleuchtungsstärke von 100 nicht überschritten wird. 

"Vieles von dem, was ich bei meinem Rundgang über das Gelände und auch bei einem Vertreter der Zubehörindustrie gesehen habe, ist illegal", betont Sturmes. "Meine Fahrer dürfen das Zusatzlicht deshalb nur auf Privatgelände nutzen", entgegnet Scheufler. "Sonst ist es deaktiviert." Großes Lob von Sturmes erhält Jörgen Fischer von Jumbo Fischer, der zunächst nur aufmerksam zuhörte und später spontan auf die Bühne kam. "Bei ihnen auf der Internetseite ist wenigstens genau geschildert, was illegal ist und was nicht. Das Risiko trägt dann der Halter oder dessen Fahrer." Allerdings beklagte er auch, dass viele Fahrer gar nicht wüssten, was erlaubt ist – und was nicht. 

Verkehrsgefährdung oder mehr Sicherheit?

Eins ist klar: Viele aufgemotzte Lkw befinden sich in einer Grauzone, die Frage, wie weit die Polizei bei den Kontrollen einschreitet, ist offensichtlich auch eine Frage des Auftretens des Fahrers selbst, wie Sturmes verrät. Bei einer ermittelten Referenzzahl von 110 könne man noch ein Auge zudrücken, so Sturmes, aber bei 16 Lampen, die nach vorne leuchten und 32 Rückscheinwerfern nicht mehr. "Was zu viel ist, ist zu viel." Auch er würde dann nur eine Mängelkarte schreiben, den Lkw aber weiterfahren lassen. Schnell dreht sich die Frage um das strittige Thema, ob mehr Licht nun eine größere Verkehrsgefährdung bedeutet oder vielleicht doch mehr Sicherheit. "Ich habe noch nie von Unfällen durch zu viel Licht gehört", sagt Schnelle. "In den einzelnen Bundesländern tun sich leider riesige Unterschiede auf, was kontrolliert wird." Und Scheufler fordert, gemeinsam beim Gesetzgeber für mehr Licht zu werben. Aber genauso schnell wird auch klar, dass eben das Verkehrsministerium für eine mögliche Zulassung von mehr Licht gar nicht zuständig ist – es wird, wenn überhaupt, auf europäischer Ebene entschieden. Allerdings bringt Grossman noch einen sehr interessanten Aspekt ins Gespräch, indem er sagt, dass die Fahrer, die sich mehr Licht am Lkw wünschen, diesen Lkw auch besser warten. "Diese Fahrer überwachen dann auch ständig den technischen Zustand ihres Fahrzeugs und tragen zur Verkehrssicherheit bei."

Aufruf zu zivilem Ungehorsam

Dann ist es ausgerechnet Jörgen Fischer, der mit seinem Apell auf offener Bühne praktisch zu zivilem Ungehorsam aufruft. "Ich möchte darauf hinweisen, dass es die Berufskraftfahrer als echte Profis waren und noch sind, die immer wieder durch maßvolle Überschreitung des strengen Wortlautes der Gesetze, zu echtem Fortschritt beigetragen haben." Das bedeute einen Fortschritt an Sicherheit durch zusätzliche Beleuchtung. In der Tat: Die dritte Bremsleuchte im Pkw war lange verboten und strafbewährt. Dann wurde sie Pflicht. Genauso die gelben Seitenleuchten. Tausende Fahrer montierten diese und nahmen in Kauf, dafür abgestraft zu werden. "Wer weiß, wie viele furchtbare Unfälle sie damit vermieden haben", so Fischer.

Mitte der 90er Jahre wurde, so Fischer, dann endlich die Seitenmarkierungsleuchte für Nutzfahrzeuge Pflicht. Und in diesem Jahrtausend waren es endlich die reflektierenden Kontourstreifen, lange verteufelt - dann Pflicht. "Tausende und abertausende Fahrer und Transportunternehmer zahlten die Strafen, zahlten den Preis für ihr mutiges Eintreten für Sinnhaftigkeit und – ja, auch das gehört dazu – die Individualisierung ihrer Fahrzeuge. Sie zahlten die Strafe – aber diejenigen, die dadurch nicht verunfallten, mussten nicht mit Leib und Leben bezahlen." Für dieses ungewöhnliche Schlusswort erhält Fischer sehr lauten Applaus.

Und er kontrolliert doch noch 

Zurück nach Münster: Viel wurde in den letzten Monaten spekuliert, ob POK Thorsten Baumann nach den vielen Vorwürfen gegen ihn überhaupt noch Lkw kontrollieren würde. Angeblich sei er in den Innendienst versetzt worden, hieß es in der Szene. Dem ist nicht so, wie die Pressestelle nun mitteilte. "Herr Baumann arbeitet weiterhin im Verkehrsdienst des Polizeipräsidiums Münster, der regelmäßig auf den Autobahnen des Zuständigkeitsbereichs auch den Schwerlastverkehr kontrolliert." Und wer denn die handschriftliche Mitteilung auf seinem Briefpapier verfasst hat, wird wohl nie geklärt werden. Das Ermittlungsverfahren wegen angeblicher Urkundenfälschung wurde mittlerweile von der Staatsanwaltschaft Freiburg eingestellt. Allerdings, so berichtet der Bochumer Fahrer Niklas Klimzcok, der Anfang Juli von POK Baumann wegen eines nicht konformen Lenkrades kontrolliert wurde, sei er sehr freundlich und korrekt gewesen. Davon war Klimzcok so begeistert, dass er gleich zur Erinnerung ein Selfie gemacht hat. 

Wann erlischt die Betriebserlaubnis?

Nach der neuen Fahrzeugzulassungsverordnung lässt der Wegfall der Betriebserlaubnis nicht mehr wie früher auch die KFZ-Zulassung generell entfallen (Thüringer-OLG zfs 2009,412). Früher hatte das Erlöschen der Betriebserlaubnis und damit auch der Wegfall der Zulassung v.a. auch versicherungsrechtliche Konsequenzen, neben den bußgeld-/ strafrechtlichen Konsequenzen.

So führte früher fast jede Veränderung am Fahrzeug (u.U. sogar das Anbringen einer Klebefolie) zum Erlöschen der Betriebserlaubnis. Nach der Neufassung des §19 StVZO erlischt die Betriebserlaubnis – außer wenn die Fahrzeugart insgesamt verändert oder das Lärm- bzw. Abgasverhalten verschlechtert wird – bei Fahrzeugveränderungen nur noch dann, wenn damit eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verbunden ist. Eine abstrakte Gefährdung reicht jetzt nicht mehr aus (so OLG Düsseldorf NZV 1996, 40; OLG Köln NZV 1997, 283).

Jedenfalls bringt jetzt die Anbringung eines Lenkradknaufes die Betriebserlaubnis ebenso wenig zum Erlöschen wie die Montage von zusätzlichen Scheinwerfern an einem Pkw/Lkw (AG Karlsruhe zfs 2000, 558; OLG Düsseldorf zfs 1996, 235). Schließlich führt auch eine Veränderung von Fahrzeugteilen nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis, auch wenn ihre Beschaffenheit vorgeschrieben ist. Ebenso wenig reicht aus, dass durch die Veränderung die bloße Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer besteht (Vgl. VGH Mannheim DAR 2011, 654).

Zum Nachweis einer konkreten Gefährdung ist es daher erforderlich, dass Behörden und Gerichte jeweils für den konkreten Einzelfall ermitteln, ob die betreffende Veränderung (Anbau von Scheinwerfern) eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern mit hoher Sicherheit erwarten lässt (Hentschel/ König Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage zu StVZO §19, Rz.8 m.w.N.). 

Zusammengefasst bedeutet dies, dass bei einer polizeilichen Kontrolle und den dabei beanstandeten zusätzlichen Beleuchtungskörpern nicht pauschal vom Erlöschen der Betriebserlaubnis ausgegangen werden kann. Also darf die Weiterfahrt nicht untersagt werden, allenfalls ist die Polizei legitimiert, eine Mängelkarte auszustellen und den Verkehrsteilnehmer zu verpflichten, das Fahrzeug überprüfen zu lassen und erneut vorzuführen. In streitigen Fällen kann es zur Hinzuziehung eines Sachverständigen (z. B. Dekra) führen.

Als unzulässige Beleuchtungskörper – zumindest im Einsatz im öffentlichen Verkehrsraum – dürften folgende Beispiele einzustufen sein:

  • hellstrahlende Lichterketten
  • beleuchtete Namensschilder, Totenköpfe etc., insbes. unter Verwendung von blaustrahlenden Leuchtmitteln
  • beleuchtete Logos, z.B. die Lkw-Marke
  • beleuchtete Weihnachtsbäume
  • beleuchtete Reklameschriftzüge etc.
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