Bußgelder sind kein Arbeitslohn

Wenn Spediteure ihren Fahrern die Bußgelder bezahlen handelt es sich dabei nicht immer um eine heimliche Lohnerhöhung. Das berichtet der Informationsdienst ...

Ad Hoc News unter Berufung auf eine Urteil des Bundessozialgerichts in Kassel (AZ: B 12 R 8/08 R). Deshalb müsse der Arbeitgeber für die erstatteten Bußgelder auch keine Sozialversicherungsbeiträge abführen. Nach dem Urteil des Gerichts kann es im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegen, die Sanktionen etwa für eine Überschreitung der erlaubten Lenkzeit zu tragen. Dann gelte das übernommene Buß- oder Verwarngeld nicht als Einkommen des Fahrers. Geklagt hatte ein Fuhrunternehmen aus Aachen, dessen Fahrer vor allem in Belgien und Frankreich immer wieder zu lange am Lenkrad gesessen hatten und erwischt worden waren. Wegen Bußgeldbescheiden, die die Spedition bezahlt hatte, forderte die Deutsche Rentenversicherung Rheinland allein für die Jahre 2002 bis 2004 die Nachzahlung von rund 18.000 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen. Vor dem Gericht ging es nur um einen exemplarisch ausgewählten Fall, in dem die französischen Behörden einen Lastwagen so lange festgehalten hatten, bis das gegen den Fahrer verhängte Bußgeld bezahlt war. In derartigen Fällen ist es nach Auffassung der Richter eher das Interesse der Spedition als des Fahrers, dass die Strafe möglichst schnell beglichen werde. Der Senat betonte zwar, dass das Urteil auf andere Bußgeldsituationen nicht einfach übertragen werden dürfe. Gleichzeititg verwies er aber auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Danach liege es im betrieblichen Interesse eines Paketdiensts, wenn seine Fahrer im Halteverbot parken. Vom Unternehmen übernommene Bußgelder seien daher von den Paketboten nicht als geldwerter Vorteil zu versteuern (AZ: VI R 29/00). Text: Georg Weinand Datum: 02.12.2009

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