Brummifahrer müssen Geldbußen selbst zahlen

Verstößt ein Lkw-Fahrer, nach Anordnung durch den Arbeitgeber, gegen die Vorschriften etwa über Lenk- und Ruhezeiten, führt dies nicht zu einem Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Erstattung einer verhängten Geldbuße.

Das teilt das Polizeipräsidium Münster unter Hinweis auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (AZ: 3 Sa 497/09) mit. Die Begründung des Gerichts: Der rechtstreue Arbeitnehmer werde durch die Rechtsordnung geschützt. Beachte ein Berufskraftfahrer die Vorschriften der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten, müsse er keine rechtlichen Nachteile im und für das Arbeitsverhältnis - etwa in Form einer Kündigung - befürchten. Deshalb sei es ihm grundsätzlich zuzumuten, sich unzulässigen, von Arbeitgeberseite erteilten Anordnungen zu widersetzen. Text: Georg Weinand Datum: 27.01.2011

Unsere Experten
Harry Binhammer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Harry Binhammer Fachanwalt für Arbeitsrecht
Experte für Flottenmanagement und angewandte Mobilitätsangebote Rolf Lübke Mobilität, Fuhrpark (inkl. Wasserstoff-Expertise)
Beliebte Artikel Irregulärer Wettbewerb Langzeitparker in Einsamkeit NUR ZUM EINMALIGEN GEBRAUCH. Prohibition, Cannabis, verboten, Ganja, Ampel, Blatt, Erlaubnis, Rotlicht, verbieten, Rot, Droge, Hanf, Stop, Unkraut, Warnung, Pflanze, Gras, Grün, Kraut, Stoff, Sucht, Vorsicht, isoliert, Betäubungsmittel, tabu, untersagt, Legalisierung von Cannabis Grenzwert bei 3,5 Nanogramm