Wird bei einem Werkstattbrand ein Lkw beschädigt, muss Schadenersatz geleistet werden. Dem Eigentümer des Fahrzeugs steht aber für den Reparaturzeitraum kein Ersatz der Leasingkosten des Lkw oder von Lohnkosten zu.
Auf dies Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken (AZ: 4U 201/11) weist der Deutsche Anwaltverein hin. Im vorliegenden Fall geriet ein in der Unternehmenswerkstatt abgestelltes Fahrzeug in Brand. Das Fahrzeug war bei diesem Unternehmen haftpflichtversichert. Ein weiterer Lkw wurde beschädigt, der dort zur Reparatur stand. Der Halter dieses Lkw forderte nun vom dem Unternehmen für die Dauer der Reparatur Erstattung der Leasingraten und Übernahme der Lohnkosten für den angestellten Fahrer. Die Klage blieb ohne Erfolg.
Kosten gehören nicht zum Schaden
Die Richter entschieden, dass die Kosten des Spediteurs nicht zum Schaden gehören. Der Lkw müsse nur repariert werden. Anders sähe es dann aus, wenn das in Brand geratene Fahrzeug in Betrieb gewesen wäre. Dann hätte es laut Richter eine Gefährdungshaftung gegeben. Da der Kläger zur Brandursache nichts gesagt habe und das Fahrzeug vermutlich nicht in Betrieb gewesen sei, als es Feuer fing, komme nur der allgemeine Schadenersatz in Betracht. Dazu gehören nicht die laufenden Kosten.