Blitzerwarner Gesetz verbietet Radarwarner

Navigationsgerät, Blitzerwarner Foto: Archiv

Ein Navi, das vor stationärer Geschwindigkeitsüberwachung warnt, ist praktisch – ob das verboten ist, daran scheiden sich die Geister.

Jeder kennt sie: Blitzerwarner. Und fast jeder weiß, dass sie verboten sind. In § 23 Abs. 1b StVO steht geschrieben: "Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte)." Diese Norm gilt bereits seit Anfang 2002.

Aber wie verhält es sich mit herkömmlichen Navigationsgeräten? Viele der einschlägigen Marken werden mit Blitzerwarnern geliefert. Wenn nicht, kann man sie meist installieren. Nähert man sich einem stationären Blitzer, ertönt rechtzeitig vorher ein Piepton oder eine nette Stimme warnt: "Blitzer 80 km/h 200 Meter." Bisher wurde der Besitz solcher Navigationsgeräte eher nicht geahndet. Streng genommen wäre das aber möglich. Das Gesetz gäbe es her. Denn nach dem Wortlaut der zu Beginn zitierten Norm ist nicht nur das Mitführen betriebsbereiter Geräte verboten, die ausschließlich dazu bestimmt sind, vor Blitzern zu warnen.

Das Land Bayern ist besonders streng

Streng nach dem Wortlaut des Gesetzes macht es also keinen Unterschied, ob ein Gerät einem den Weg zeigen soll und einen ganz nebenbei vor Blitzern warnt oder ob es nur vor den ungeliebten Radarfallen warnt. Warum auch? Ob jemand plötzlich bremst, weil das Navi warnt oder weil ein reines Radarwarngerät seine Funktion erfüllt, ist eigentlich egal. Das Mitführen eines Radarwarngerätes lässt die Absicht erkennen, dass sich der Fahrer nur in Bereichen von Verkehrskontrollen an die vorgeschriebene Geschwindigkeit halten und außerhalb des Kontrollbereiches zu schnell fahren wird.

So ungefähr ist es in zahlreichen Urteilen zu lesen. Da würde es dem Ertappten auch nichts nützen, wenn das gute Stück rein zufällig nicht an die Stromversorgung angeschlossen wäre, jedenfalls nicht in Bayern. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist nämlich der Überzeugung, dass es auf der Hand liegt, dass ein Autofahrer, der ein Radarwarngerät benutzt, dieses durch Ziehen des Adapterkabels außer Betrieb setzen würde, sobald er in eine polizeiliche Kontrolle gerät.

Im härtesten Fall wird die Fahrerlaubnis eingezogen

Das wiederum hätte zur Folge, dass zahlreiche Verkehrskontrollen ins Leere liefen, würde man den Nachweis verlangen, dass die Geräte tatsächlich in Betrieb gewesen sind (BayVBl. 2008, 377). Verfolgten Gesetzeshüter nun auch Inhaber entsprechend ausgerüsteter Navigationsgeräte, würde das bedeuten, dass die Geräte sichergestellt und sogar vernichtet werden dürften. Eine ganz findige Fahrerlaubnisbehörde könnte schließlich auch Zweifel an der charakterlichen Eignung zum Führen von Fahrzeugen haben und Auflagen wie Nachschulung oder gar den Führerscheinentzug anordnen.

Das klingt dramatisch, wäre aber gerade im Wiederholungsfalle durchaus denkbar. Der normale Gang wäre dann: Geldbuße beim ersten Verstoß, im – unmittelbaren – Wiederholungsfalle ein Fahrverbot. Wer dann immer noch nicht belehrt ist, dem können die Behörden die Fahrerlaubnis entziehen.

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