Das Mindestlohngesetz findet vorerst keine Anwendung im reinen Transitverkehr. Dies gelte auch für die Binnenschifffahrt.
Wie der Bundesverband der Deutschen Binnenschifffahrt (BDB) mitteilt, hat das Bundesarbeitsministerium in Berlin dies auf Nachfrage ausdrücklich bestätigt. Die ursprüngliche Erklärung von Arbeitsministerin Andrea Nahles habe zuvor für Irritationen gesorgt, da laut BDB lediglich der Straßengüterverkehr genannt wurde. Laut BDB gilt die Ausnahme, wie auch beim Straßenverkehr, nur für Transitverkehre, nicht jedoch für Güterverkehre, die ihre Quelle oder ihr Ziel in Deutschland haben oder für innerdeutsche Verkehre, die ein ausländisches Unternehmen durchführt. Laut Verband betrug der Anteil der Transitverkehre in der Binnenschifffahrt 2013 mehr als 21 Prozent.
Der Grund für die Sonderbehandlung des Transitverkehrs, so der BDB, sind Zweifel an den Europarechtskonformität des Gesetzes. Der europäische Dachverband für die Binnenschifffahrt (EBU) habe deshalb Beschwerde bei der Europäischen Kommission in Brüssel sowie bei der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) in Straßburg eingelegt.