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BGH-Urteil zur Dashcam-Nutzung ADAC mahnt: Nicht den Hilfssheriff spielen

Dashcam Foto: Fotolia/WoGi; Montage: ETM

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat über die Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel entschieden: Im Einzelfall zulässig.

Der Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel bei einem Unfall entschieden (Aktenzeichen: VI ZR 233/17). Diese sind – mit bestimmten Einschränkungen – zumindest im Einzelfall zulässig. Eine allgemeinverbindliche Aussage über den generellen Einsatz von Dashcams im Straßenverkehr gibt es damit auch nach dem BGH-Urteil nicht.

"Die Entscheidung des BGH über die Zulässigkeit von Dashcams als Beweismittel vor Gericht ist inhaltlich enttäuschend und unzureichend. Es wurde lediglich eine Einzelfallentscheidung getroffen, keine Grundsatzentscheidung mit klarem richtungsweisendem Charakter", kritisiert deshalb der Auto Club Europa (ACE) das BGH-Urteil.

Zu einer anderen Einschätzung kommt hingegen der Allgemeine Deutsche Automobil-Club (ADAC). "Die Entscheidung deckt sich mit der Forderung des ADAC, dass kurze anlassbezogene Aufnahmen von Unfällen im Straßenverkehr zur Klärung der Schuldfrage bei Gerichtsverfahren verwendet werden dürfen", heißt es seitens in einer Stellungnahme. Wer nur situativ aufnehme, weil er eine Gefahr erkennt, sollte diese Aufnahmen auch in einem späteren Verfahren einbringen dürfen. "Das Aufklärungsinteresse an der hierfür gespeicherten kurzen Filmsequenz sollte dabei stärker wiegen, als der Datenschutz Dritter." Damit lehnt sich der Autoclub in seiner Begründung an das BGH-Urteil an.

Wahllos filmen verstößt gegen den Datenschutz

Wenn es allerdings darum gehe, wahllos Beweismittel zu sammeln, um als Hilfssheriff die Verkehrsverstöße anderer anzuzeigen, so überwiege der Datenschutz. Derartige Aufnahmen sollten daher verboten bleiben, heißt es seitens des ADAC. Das eben berücksichtigt das BGH-Urteil: Darin steht, dass dauerhaftes Filmen mit der Dashcam aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen (§ 4 BDSG) unzulässig sind. Zudem sei es technisch möglich, "eine kurze, anlassbezogene Aufzeichnung unmittelbar des Unfallgeschehens zu gestalten, beispielsweise durch ein dauerndes Überschreiben der Aufzeichnungen in kurzen Abständen und Auslösen der dauerhaften Speicherung erst bei Kollision oder starker Verzögerung des Fahrzeuges", urteilt das BGH.

Doch selbst wenn die Aufzeichnungen nicht im Einklang mit dem Datenschutz stehen, könne die Videoaufzeichnung als Beweismittel in einem Unfallhaftpflichtprozess verwendet werden. "Die Unzulässigkeit oder Rechtwidrigkeit einer Beweiserhebung führt im Zivilprozess nicht ohne weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot." Über die Frage der Verwertbarkeit sei vielmehr aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden.

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