Das Teilstück der A 14 zwischen der Gemeinde Karstädt und der Landesgrenze von Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern darf gebaut werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil (BVerwG 9 A 16.12) eine gegen den Bau gerichtete Klage des Bundes für Umwelt und Naturschutz (BUND) abgewiesen.
Die A 14 soll insgesamt 155 Kilometer lang werden und dient dazu, eine Lücke im Autobahnnetz zwischen der A 2 beim Autobahnkreuz Magdeburg und der A 24 bei Schwerin zu schließen. Der planfestgestellte etwas mehr als 12,5 Kilometer lange Streckenabschnitt verläuft nach Angaben von kostenlose-urteile.de durch das Vogelschutzgebiet „Agrarlandschaft Prignitz-Stepenitz und reicht bei Karstädt an das Gebiet „Unteres Elbtal“ heran. Im Bereich der Löcknitz-Niederung werde zudem das Fauna-Flora-Habitat-Gebiet „Mittlere und Obere Löcknitz“ gequert. Der BUND hatte den verkehrlichen Bedarf für den Bau der Autobahn bestritten und zahlreiche naturschutzrechtliche Einwände erhoben.
Bundesverwaltungsgericht: Vordringlicher Bedarf hat sich nicht verändert
Das Bundesverwaltungsgericht argumentierte jedoch folgendermaßen: Die Planrechtfertigung für den Autobahnneubau ergebe sich aus der gesetzlichen Ausweisung als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs im Bedarfsplan für Bundesfernstraßen. Diese entfalte Bindungswirkung auch für das gerichtliche Verfahren. Eine grundlegende Änderung der Verhältnisse, welche die gesetzliche Bedarfsfeststellung in Frage stellen würde, sei zu verneinen. Somit lehnte das Gericht die Klage des BUND ab.
Im gleichen Atemzug urteilte das Gericht (BVerwG 9 A 17.12) auch über eine Klage des Landkreises Prignitz, die sich gegen die im Planfeststellungsbeschluss mit der Ingebrauchnahme der A 14 vorgesehene Abstufung der bisherigen B 5 und eines Teils der L 133 in Kreisstraßen wehrte. Hier votierte das Gericht für die klagende Partei. Die Entscheidung der Abstufung im Planfeststellungsbeschluss wurde vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben. Dem der Umstufungsentscheidung zugrunde liegenden Konzept lässt sich nach Ansicht des Gerichts nicht hinreichend entnehmen, inwieweit den Straßen nach Inbetriebnahme der Bundesautobahn noch eine überörtliche Verkehrsbedeutung zukommt.