Zahlungsmoral Ausstehende Forderungen

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Ein Fuhrunternehmer hat ausstehende Forderungen – was ist da besser, ein Anwalt oder das Inkassobüro? Hier kommt es auf die Details an.

Unternehmer sein ist nicht leicht, davon weiß auch Hugo* ein Lied zu singen. Irgendwie ist die Zahlungsmoral nicht mehr das, was sie mal war. Ein bloßer Handschlag zählt schon lange nicht mehr. Was soll er bloß mit den ganzen offenen Rechnungen machen? Lauter Kleinkram ist das. Aber der macht ja bekanntlich auch Mist und den könnte er jetzt gut auf seinem Konto gebrauchen. Nur, deshalb gleich zum Anwalt gehen? Er wendet sich an ein Inkassounternehmen. Das klappt in einigen Fällen ganz gut, die Schuldner zahlen – aber eben nicht alle. Also packt er seine Rechnungen zusammen und geht zum Anwalt. Der mahnt die Schuldner noch mal an, setzt eine letzte Frist.

Aber es hilft nichts, Hugo muss vor Gericht. Dort macht er alles geltend: Seine Hauptforderung, also den Betrag seiner ersten Rechnung, Mahnkosten, Zinsen, Anwaltskosten und die Inkassokosten. Grundsätzlich darf er das, denn der Schuldner, der nicht rechtzeitig zahlt, muss nicht nur die Rechnung begleichen, sondern auch den Schaden, der durch den Zahlungsverzug entstanden ist. So besagen es die Paragrafen 280 und 286 BGB. Nur einen Posten streichen die Gerichte regelmäßig aus der Schadensliste – die Inkassokosten.

Besser gleich einen Anwalt einschalten

Hugo hat nämlich eine Schadensminderungspflicht. Auch das besagt das BGB und zwar in Paragraf 254 BGB. Hugo muss sich also überlegen, was unbedingt notwendig ist, um sein Geld einzutreiben. Dabei sollte er beachten: Inkassokosten sind nicht erstattungsfähig, wenn später ein Anwalt eingeschaltet werden musste. Dann waren die Kosten nämlich vergeblich. Die meisten Gerichte sagen, Hugo hätte ja auch gleich zum Anwalt gehen können. Dieser ist dem Gericht näher als das Inkassounternehmen. Beides, also Inkasso und Anwalt, das ist zu viel. Hat der Schuldner auf die Mahnung des Inkassounternehmens hin gezahlt, sind dessen Kosten nur in Höhe der Kosten zu ersetzen, die auch bei Beauftragung eines Anwaltes entstanden wären.

Hat der Schuldner die Forderung bestritten oder wusste Hugo von vornherein, dass der Schuldner sowieso zahlungsunfähig ist, bekommt der Unternehmer auch keine Inkassokosten ersetzt. Auch mit ein paar anderen Posten könnte Hugo Pech haben: Sogenannte Kontoführungsgebühren werden in der Regel nicht erstattet und auch so etwas wie Adressermittlungskosten sind nur in Einzelfällen und wenn dann nur in nachgewiesener Höhe zu erstatten.

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