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Arbeitszeugnis Gute Wünsche sind nicht verpflichtend

Lkw und Pkw auf einer Autobahn Foto: Alev Atas/ETM

Beschäftigte haben keinen Anspruch auf Dank und gute Wünsche im Arbeitszeugnis.

Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers gehörten nicht zum notwendigen Inhalt eines solchen Zeugnisses, stellte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt am Dienstag in einem Urteil klar (9 AZR 227/11). Firmenchefs seien gesetzlich nicht dazu verpflichtet, Arbeitnehmern für ihre geleisteten Dienste zu danken, deren Ausscheiden zu bedauern oder ihnen für die Zukunft alles Gute zu wünschen. Die obersten Arbeitsrichter bestätigten damit ihre Rechtsprechung aus dem Jahr 2001 und wiesen die Klage eines Mannes aus Baden-Württemberg ab.

Der Mann war bis 2009 Leiter eines Baumarktes. Nach seinem Ausscheiden erhielt er ein Arbeitszeugnis mit einer überdurchschnittlichen Leistungs- und Verhaltensbeurteilung. Das Zeugnis endete mit dem Satz: «Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute.» Der Kläger hielt diese Schlussformel für unzureichend und sah mit dieser Formulierung sein gutes Zeugnis entwertet.

Der neunte Senat folgte dem nicht. Auch wenn in der Praxis häufig den Mitarbeitern in Zeugnissen für ihre Arbeit gedankt werde, ergebe sich daraus noch längst kein Anspruch auf eine Dankesformel, hieß es zur Begründung. Ist der Arbeitnehmer nicht mit dem Schlusssatz einverstanden, könne er nur ein Zeugnis ohne diese Formulierung verlangen.

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Harry Binhammer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Harry Binhammer Fachanwalt für Arbeitsrecht
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