Wird ein Vorgesetzter von einem Angestellten beleidigt, kann das zu einer außerordentlichen Kündigung führen. Allerdings muss zuvor die Schwere des Einzelfalls abgewogen werden. Das hat das Landesarbeitsgericht Mainz nach Angaben von RA-Online entschieden (AZ: 2 Sa 232/11).
Im vorliegenden Fall erhielt der Lagerist eines Supermarkts die fristlose Kündigung, nachdem er den Marktleiter als „Wichser“ bezeichnet hatte. Zuvor hatte der Vorgesetzte das Vorgehen des Angestellten beim Einreichen einer Krankmeldung kritisiert. Diese Äußerung habe der Lagerist als Kündigungsandrohung aufgefasst und aus diesem Grund die beleidigende Äußerung getätigt.
Obwohl die Beleidigung im Sinne des Paragrafen 626 Abs. 1 BGB eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könnte, entschied das Gericht in diesem Fall für den Arbeitnehmer. Die außerordentliche Kündigung sei aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ungerechtfertigt. Grundsätzlich setze die Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung eine Abmahnung voraus, da sie nach neuerer Rechtsprechung als milderes Mittel zur Wiederherstellung des Vertrauens in die Redlichkeit des Arbeitnehmers ausreiche. Im vorliegenden Fall wäre demnach eine Abmahnung ausreichend gewesen.