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Alkoholtherapie Rückfall rechtfertigt keine Kündigung

Lkw und Pkw auf einer Autobahn Foto: Alev Atas/ETM

Arbeitnehmer, die während einer ambulanten Entziehungskur rückfällig werden, dürfen vom Arbeitgeber nicht gleich gekündigt werden. Das hat das Landesarbeitsgericht Brandenburg entschieden (AZ: 15 Sa 911/12).

Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber einem bei ihm als Betriebselektriker beschäftigten Mann gekündigt, nachdem der Arbeitnehmer nach einer ambulanten Alkoholtherapie einen Rückfall erlitten hatte.

Der Arbeitgeber begründete seine Entscheidung laut kostenlose-urteile.de damit, dass der Mann wiederholt gezeigt habe, dass er nicht vom Alkohol loskomme. Hinzu kämen betriebliche Belange, denn der Elektriker arbeite unter anderem an 220-Volt-Anlagen, die für ihn und andere eine Gefahr darstellten, wenn er sie im alkoholisierten Zustand betätige. Da der alkoholabhängige Mitarbeiter zudem meisten allein arbeite, sei auch keine Kontrolle möglich.

Drei Stufen bis zur Kündigung

Das Landesarbeitsgericht überzeugte diese Argumentation nicht. Eine alkoholbedingte Kündigung sei nur rechtens, wenn sie – entsprechend den Grundsätzen einer krankheitsbedingten Kündigung – in drei Stufen verlaufe. Erstens müsse eine negative Prognose hinsichtlich des voraussichtlichen Gesundheitszustandes bestehen. Zweitens müsse der Arbeitgeber erhebliche Beeinträchtigungen der betrieblichen Interessen nachweisen und drittens müsse auch bei Abwägung der beiderseitigen Interessen die Kündigung gerechtfertigt sein, so die Richter.

Schon auf der ersten Stufe hatten die Richter Bedenken. So könne ein einziger erneuter Alkoholkonsum während einer ambulanten Alkoholtherapie keine negative Prognose rechtfertigen. Die Alkoholtherapie sei dadurch nicht automatisch fehlgeschlagen. Die betrieblichen Interessen sind nach Ansicht des Gerichts ebenfalls nicht erheblich beeinträchtigt worden. So hatte der Arbeitgeber nicht einmal vorgetragen, dass ihm erhebliche Lohnfortzahlungskosten aufgrund der Alkoholerkrankung des Mitarbeiters entstanden waren. Auch die Eigen- und Fremdgefährdung konnten die Richter nicht ausreichend erkennen. Denn der Mitarbeiter habe am Arbeitsplatz keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen gezeigt.

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