Wer viel Alkohol verträgt, kann aufgefordert werden ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu erbringen. Wer dem nicht nachkommt, dem kann die Fahrerlaubnis entzogen werden. Das entschied das Verwaltungsgericht Mainz in einem Urteil vom Juli 2012 (AZ: 3 L 823/12.MZ).
Hintergrund dieses Urteils war die Festnahme eines Angestellten, der auf einem Fest in stark alkoholisiertem Zustand angefangen hatte zu randalieren. Bei der Blutprobe in einer umliegenden Fachklinik konnte dem Mann eine Blutalkoholkonzentation (BAK) von drei Promille nachgewiesen werden.
Der Fahrer wurde daraufhin von der Fahrerlaubnisbehörde aufgefordert, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu erbringen. Als der Mann dieser Aufforderung nicht nachkam, entzog ihm die Behörde unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrererlaubnis.
Alkoholauffälligkeit genügt auch außerhalb des Straßenverkehrs
Den Antrag des Mannes auf einen Stopp des Sofortvollzugs lehnten die Richter des Verwaltungsgerichts Mainz ab. Die Begründung: Die Behörde habe zu Recht Anhaltspunkte für einen Alkoholmissbrauch des Antragstellers gesehen. Ein Missbrauch sei zugrunde zu legen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis nicht hinreichend sicher trennen könne, zwischen dem Führen eines Kraftfahrzeugs und einem Alkoholkonsum, der die Fahrsicherheit beeinträchtige.
Insofern genüge in einem solchen Fall die Annahme, dass der Betreffende kurze Zeit nach dem Alkoholkonsum sich wieder hinter das Steuer eines Fahrzeugs setzen wird. Deshalb reiche auch eine Alkoholauffälligkeit außerhalb des Straßenverkehrs aus, um eine MPU zu verlangen.
Antragsteller an Alkoholkonsum gewöhnt
Nach wissenschaftlicher Erkenntnis gehören Personen, die mehr als 1,6 Promille erreichen zu den überdurchschnittlich alkoholgewöhnten Kraftfahrern. Dies ist nach Ansicht des Mainzer Verwaltungsgerichts ein Hinweis auf eine dauerhaft ausgeprägte Alkoholproblematik. Durch diese Alkoholauffälligkeit stelle der Antragsteller eine Gefahr im Straßenverkehr dar.
Dass der Mann bei einer BAK von drei Promille immer noch aggressiv aufgetreten sei, bestätige dies. Der Antragsteller sei zudem auf die Nutzung seines privaten Fahrzeugs angewiesen, um seine Arbeitsstätte zu erreichen. Deshalb sei zu befürchten, dass der Antragsteller auch künftig unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilnimmt. Damit sei die Aufforderung ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu erbringen ebenso gerechtfertigt, wie der Entzug der Fahrerlaubnis.