Ein Schaden durch Steinschlag an einem nachfolgenden Pkw muss beim Betrieb eines Lkw im Rahmen der Gefährdungshaftung übernommen werden. Das hat das Landgericht Heidelberg nach Angaben des Polizeipräsidiums Münster entschieden (AZ: 5S30/11).
Im vorliegenden Fall stellte das Gericht fest, dass es sich für den Fahrer des Lkw nicht um ein unabwendbares Ereignis gehandelt habe, als ein Stein die Windschutzscheibe des nachfolgenden Pkw beschädigte. Der Lkw-Fahrer hatte seine Kiesladung nicht abgedeckt. Da nach Angaben eines Gutachters ein Stein sehr wohl wie ein Ball wieder von der Fahrbahn hochspringen kann, reichte dies dem Gericht, um den Lkw-Fahrer in die Haftung zu nehmen.