Die Autobahnkanzlei Feuchtwangen empfiehlt: Probieren Sie doch einmal den sogenannten Tatort aufgrund der Angaben im Bußgeldbescheid zu finden.
Das ist oft gar nicht so einfach. Der Ort muss aber gemäß § 66 I Ordnungswidrigkeitengesetz so genau wie möglich bezeichnet werden. Ist er das nicht, liegt ein formeller Fehler vor auf den man sich nach Einlegung des Einspruchs im Verfahren berufen kann. Mehr Wissenswertes zum Thema Recht gibt auf der Internetseite www.autobahnkanzlei.de. Text: Peter Möller Datum: 03.12.2010