Standklimaanlagen In der Hitze des Tages

Lkw, Standklimaanlage Foto: Jan Bergrath

Die hohen Temperaturen machen derzeit vielen Fahrern schwer zu schaffen. Wieder einmal ertönt der Ruf nach dem verpflichtenden Einbau von Standklimaanlagen. Viele deutsche Unternehmen machen das längst. Tendenz steigend.

Der Juni ist bereits heiß, sehr heiß sogar. Beinahe jeder Ort in Deutschland meldet, so wie Köln, wo ich wohne, den heißesten Tag in der Geschichte der Temperaturaufzeichnung.  Andere Medien schreiben von einer neuen Hitzewelle. Wir alle können uns den Tag über irgendwie behelfen, uns Abkühlung verschaffen. Wer im Büro arbeitet, darf sich freuen, wenn die Räume vielleicht sogar klimatisiert sind. Dafür gibt es sehr strenge Regeln. Sie stehen in der Arbeitsstättenverordnung. Nur eine Gruppe aus der arbeitenden Bevölkerung ist davon ausgeschlossen: die Lkw-Fahrer.

Irrwitz um die Zuständigkeit

In einem wirklich sehenswerten Beitrag hat nun der Bayrische Rundfunk diese Problematik aufgegriffen. Vor allem betont der Beitrag eine irrwitzige Situation, die ich bereits 2015 in einem Beitrag für den FERNFAHRER selber diskutiert habe. Einer der betroffenen Fahrer, der in diesem Beitrag unter dieser Hitze leidet, wünscht sich, dass sein Fahrerhaus als Arbeitsplatz gilt - genauso wie ein Büro. Denn dann müsste sein Arbeitgeber für erträgliche Temperaturen sorgen. Doch die Redakteure der Sendung „Kontrovers“ sind bei der Recherche in Berlin genauso weit gekommen, wie ich seinerseits. "Wegen der Spezialvorschriften im Verkehrsrecht gilt das Arbeitsschutzrecht (…) nur eingeschränkt“, heißt es im Beitrag. Und ansonsten sei "das Bundesministerium für Verkehr (…) zuständig." Das dachte ich damals auch. Weiter heißt es im Film: Das Bundesverkehrsministerium schreibt auf Anfrage von „Kontrovers“, eine Verpflichtung ginge nur über die EU. Und für den Arbeitsschutz sei wiederum das Bundesarbeitsministerium zuständig.

Berufsgenossenschaft klärt auf

Schon damals hatte mich Dr. Klaus Ruff, der zuständige Experte aus dem Geschäftsbereich der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft, auf dieses große Manko hingewiesen: „Leider gilt die Arbeitsstättenverordnung tatsächlich nicht für die Fahrerkabine eines Lkws, da Transportmittel dann ausgenommen sind, wenn sie am öffentlichen Verkehr teilnehmen.“ Sie unterliegen in der Tat dem Verkehrsrecht, so steht es in den Leitlinien zur Arbeitsstättenverordnung unter B1. Mit folgender Konsequenz: „In den europäischen oder internationalen Zulassungsvorschriften ist die Standklimaanlage meines Wissens nicht genannt“, so Ruff. „Sie muss auch nicht vorhanden sein. Die Lkw sind aber nach europäischen Richtlinien zugelassen. Wenn ein Mitgliedsstaat da etwas draufsattelt, bekommt er zu Recht Probleme mit der EU und den anderen Mitgliedsstaaten, da die nationale Lösung als Handelshemmnis angesehen wird.“

Gefährdungsbeurteilung erforderlich

Das Bundesarbeitsministerium tut sich hier also tatsächlich schwer, da die Ausstattung der Fahrzeuge in den Verantwortungsbereich des Bundesverkehrsministeriums fällt. Allerdings ist in den Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 1151, die zur neuen Betriebssicherheitsverordnung gehört, ein - wenn auch schwacher - Passus zur Klimaanlage enthalten (Nr. 3.1.2 und A2.3.1). „In Stellungnahmen machen wir deutlich, dass unserer Ansicht nach die Grenzwerte der Arbeitsstättenverordnung grundsätzlich auch zur Anwendung im Fahrzeug geeignet sind, auch wenn die Verordnung dort formal nicht gilt“, so Ruff. „Der Mensch ist dort kein anderer als im Büro! Der Arbeitgeber hat darauf zu achten, dass die Temperatur am Arbeitsplatz die Gesundheit des Angestellten nicht gefährdet. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, die jedes Unternehmen gemäß Arbeitsschutzgesetz haben muss, hat der Arbeitgeber zu prüfen, wie dies erreicht werden kann. Demnach, so unsere Auffassung, kann auch eine Standklimaanlage notwendig sein, wenn Pausen und Schlafzeiten in der Fahrerkabine verbracht werden müssen.“

Die Hersteller melden steigende Absatzzahlen

Meine Blitzumfrage bei den sieben Herstellern zeigt: Der Ersteinbau von Standklimaanlagen in Lkw im Fernverkehr in Deutschland nimmt seit 2015 kontinuierlich zu. Der Marktführer Mercedes-Benz etwa schreibt: „Wir sehen 2017 eine steigende Tendenz gegenüber der Vergleichsbasis 2016. Bereits im ersten Halbjahr 2017 sind es 44 Prozent in Deutschland, hier ist also durchaus eine steigende Tendenz im Vergleich zu 2016 mit 38 Prozent. Europaweit liegen wir aktuell 2017 bei elf Prozent (Vorjahr 8%). MAN kann auf die Schnelle nur die Zahlen von 2015 liefern, die lagen bei 22 Prozent im Fernverkehr. Scania kann es sehr gut unterteilen: 2015 hat Scania Deutschland bei 37,2  Prozent aller neu zugelassenen Scania Lkw in Deutschland eine Standklimaanlage mitgeliefert. 2016 waren es 19,3 Prozent aller neu zugelassenen Scania Lkw, im 1. Halbjahr 2017 waren es 16,4 Prozent, gültig für die bewährten P-, G- und R-Baureihen. „Für unsere New Generation Scania  waren es im ersten Halbjahr 2017 sogar 70,8 Prozent“, heißt es aus Koblenz.

Auch Volvo berichtet von einer hohen Einbauquote von derzeit rund 70 Prozent. Renault baut keine Standklimaanlagen ab Werk ein, DAF bietet für die alte und neue Baureihe ebenfalls keine eigenen Anlagen, Anlagen von externen Anbietern können aber bei größeren Chargen direkt ab Werk oder spätestens beim Händler vor der Auslieferung nachgerüstet werden. Hier sind die Zahlen laut der Zentrale in Eindhoven ebenfalls gestiegen: DAF hat in 2016 über 15.000 Standklimaanlagen bei ungefähr 32.000 XF-Fahrzeugen verkauft, auch hier heißt es: Tendenz steigend. Rund 45 Prozent aller XF-Fahrzeugen haben also Standklima hat. Nur für den Fernverkehr berechnet, dürfte der Anteil laut Eindhoven ebenfalls bei 70 Prozent liegen. Nur über die Quote der reinen Nachrüstungen nach dem Fahrzeugkauf gibt es keine Zahlen, allerdings ist hier laut den Herstellern ebenfalls von einem kontinuierlichen linearen Anstieg die Rede.

Vorbildliche Unternehmen kaufen Lkw mit Standklimaanlagen

So kann man ganz klar sagen: Gute Unternehmen, die ihren Fahrern einen komfortablen Arbeitsplatz bieten wollen, kaufen Lkw entweder mit integrierter Standklimaanlage oder rüsten nach. So wie Vendel aus Bornheim. Das Unternehmen betreibt für Edeka nationale Kühllogistik, die Fahrer sind vor allem nachts unterwegs und schlafen am Tag. In unserer Serie „Gute Lkw – schlechte Lkw“ in Heft 8 des FERNFAHRER schildert ein Fahrer seinen Eindruck seines Volvo FH. Das größte Problem, nicht nur bei Volvo, ist allerdings wohl die Belastung der Batterien bei einem dauerhaften Einsatz der Standklimaanlage Mein Kollege Michael Kern, dem ich hier allerdings nicht vorgreifen will, hat für den FERNFAHRER alle verfügbaren Standklimaanlagen getestet. Seine ausführliche Reportage kommt in Heft 9.

Was tun, wenn es keine Standklimaanlage gibt?

Und damit komme ich angesichts der vielen Lkw-Unfälle, die es in dieser Woche gegeben hat, und die ich persönlich auch für eine Folge der andauernden Hitze halte, zu der wohl entscheidenden Frage: Was kann der Fahrer tun, wenn der Chef ihm keinen Lkw mit einer Standklimaanlage zur Verfügung stellt, er letzten Endes aber die Verantwortung dafür hat, nach der Ruhezeit fit ans Steuer zu gehen? Dazu meint zunächst Dr. Ruff von der BG-Verkehr: „Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist vom Unternehmer zu überprüfen, ob eine Standklimaanlage notwendig ist. Dies gilt besonders, wenn Pausen und Schlafzeiten in der Fahrerkabine verbracht werden müssen. Eine temperierte Fahrerkabine ist nicht nur angenehmer, sondern durch eine gute Erholung wird das Unfallrisiko deutlich reduziert.“

Das sagt der Arbeitsrechtler

Der Heilbronner Fachanwalt für Arbeitsrecht, Harry Binhammer, einer unserer Experten auf Eurotransport.de, geht sogar noch einen Schritt weiter: „Die Arbeitsstättenverordnung gilt zwar nicht für Lkw-Fahrer, dennoch sind sie nicht schutzlos. Über das Arbeitsschutzgesetz Paragraf 3und 4 kommt man auch zu einer Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer zu schützen und den Arbeitsplatz entsprechend auszurüsten. So sollte etwa eine Heizung bei Fahrten nach Schweden im Winter funktionieren, genauso, wie im Sommer nach Spanien eine Klimaanlage funktionieren sollte.“

Binhammer verweist dabei auf die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV). Die DGUV-Information 215-530 sei hierbei sicher ein Anhaltspunkt, wie sowas auszusehen hat, meint Binhammer. Bereits in der Information von 2007 wird die Standklimaanlage als Dachklimaanlage bezeichnet. Eine Klimaanlage wird darin als sinnvoll bzw. notwendig beschrieben (Frage 10). „Zusammen mit der Arbeitsschutzrichtlinie (ASR) 3.5, die zwar nicht unmittelbar gilt, aber dennoch entsprechend angewendet werden kann, sollte der Fahrer ausreichend geschützt sein“, meint Binhammer. Mehr zum Thema Arbeitssicherheit gibt es hier.

Ausgerechnet der Artikel 8 der EU-Verordnung 561/2006  könnte helfen

Nun könnte ausgerechnet der in der jüngsten Vergangenheit und auch in der nahen Zukunft heiß diskutierte Artikel 8 Absatz 8 der VO (EU) 561/2006 die Lösung bringen, wenn es dem Fahrer wirklich nicht mehr zuzumuten ist, in einer nicht klimatisierten und überhitzen Kabine zu schlafen – oder besser gesagt: dies faktisch nicht zu können. Denn dort heißt es: „Sofern sich ein Fahrer hierfür entscheidet, können nicht am Standort eingelegte tägliche Ruhezeiten und reduzierte wöchentliche Ruhezeiten im Fahrzeug verbracht werden, sofern das Fahrzeug über geeignete Schlafmöglichkeiten für jeden Fahrer verfügt und nicht fährt.“ Punkt eins: Die Frage, ob die Übernachtung in einem überhitzen Lkw 45 Stunden, also hier ein gesamtes Wochenende lang, verboten sein sollte, was es nun in Deutschland ja ist, sollte sich gerade jetzt im Sommer eigentlich erledigt haben. Vor allem angesichts der Tatsache, dass die Ausrüstungsquote bei Lkw aus Osteuropa nach Angaben einiger Hersteller deutlich unter denen in Deutschland liegt.

Und der daraus folgende Punkt 2 ist auch klar: „Der Fahrer muss nicht im Lkw übernachten“, so Binhammer. „Es geht auch nicht darum, ob ihm zu warm ist, das ist für jeden individuell anders. Sondern es gibt Richtlinien und Verordnungen, die festhalten, ab wann es unzumutbar wird, so wie eben die ASR 3.5. Und wenn er seine Übernachtung danach nicht im Lkw verbringen kann, kann ihm schon ein Anspruch auf ein Hotelzimmer zustehen.“

Allerdings, der Fahrer ist in der Beweislast. Ein diesbezügliches Verfahren vor einem Arbeitsgericht ist Binhammer nicht bekannt. Aber sollte die Hitzeperiode weiter so anhalten, wäre es vielleicht langsam an der Zeit, die Frage, ob ein Unternehmen verpflichtet ist, dem Fahrer eine Standklimaanlage zur Verfügung zu stellen, vor Gericht klären zu lassen.

Unsere Experten
Harry Binhammer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Harry Binhammer Fachanwalt für Arbeitsrecht
Götz Bopp, unser Experte für Sozialvorschriften im Straßenverkehr (Lenk- und Ruhezeiten) Götz Bopp Sozialvorschriften und Güterverkehr
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