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Sozialdumping Österreich rudert zurück

BAG Kontrolle Lkw-Fahrer Foto: Jan Bergrath

Österreich will ausländischen Transportunternehmern zum 1. Juni die umfangreichen Melde- und Nachweispflichten bei der Entsendung von Fahrern wieder erleichtern.

Der Nationalrat hat ein Bundesgesetz beschlossen, mit dem das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz erneut geändert werden soll. Dem Gesetzentwurf zufolge erfolgt eine Meldung der Entsendung künftig pauschal für sechs Monate, nachträgliche Änderungen können nachgereicht werden.
 
Für die Anmeldung müssen dann die voraussichtlich für diesen Zeitraum eingesetzten Arbeitnehmer und die Fahrzeugkennzeichen aufgeführt werden. Die bisher erforderlichen Angaben zum Auftraggeber und dem Beschäftigungsort entfallen gänzlich. Die Fahrer müssen ab 1. Juni eine ZKO-Meldung, das A1-Sozialversicherungsdokument sowie den Arbeitsvertrag dabei haben. Ein Nachweis, dass die Arbeitnehmer in Deutschland sozialversichert sind, reicht anstelle des A1-Formulars auch aus. Unterlagen zum Verdienst müssen nur noch auf Verlangen der Behörde nach einer Kontrolle übermittelt werden.

Neue Regelungen lösten im Januar Empörung aus

Zum 1. Januar 2017 waren neue Regelungen in Kraft getreten, wonach jede einzelne Kabotagefahrt und jeder grenzüberschreitende Transport bei der Entsendeplattform des österreichischen Sozialministeriums gemeldet werden musste, und die Fahrer waren verpflichtet, zahlreiche Papiere mitzuführen. Das hatte sowohl bei den österreichischen Wirtschaftskammern als auch bei vielen ausländischen Verbänden einen Sturm der Empörung ausgelöst.
 
"Für Transportunternehmen, die mehrmals täglich die Grenze überqueren, war das eine große Belastung", sagte Tilmann Mager, Geschäftsführer für Oberbayern und Schwaben im Landesverband Bayerischer Transport- und Logistikunternehmen (LBT). Die Österreicher seien aber wohl selbst vom großen Aufwand überrascht gewesen. Ihm sei bislang nicht bekannt geworden, dass ernsthaft kontrolliert oder bestraft wurde, sagte er trans aktuell. Jetzt hofft man, dass das Gesetzgebungsverfahren bis zum 1. Juni abgeschlossen ist.

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