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Logistik-AGB Langer Weg zum Erfolg

Lkw und Pkw auf einer Autobahn Foto: Alev Atas/ETM

Sechs Jahre nach dem Start haben sich die Logistik-AGB etabliert. Dennoch haben sie sich noch nicht überall durchgesetzt.

Transport und Lagerung, das sind die klassischen Disziplinen der Spedition. Vertraglich sind sie durch die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) abgedeckt. Weil viele Unternehmen darüber hinaus weitergehende Logistikdienstleistungen im Portfolio haben, bietet der  Deutsche Speditions- und Logistikverband (DSLV) die sogenannten Logistik-AGB an.

Startschuss im Jahr 2006

Gemeinsam haben der DSLV und das Institut für Logistikrecht  und Riskmanagement (ILRM) der Hochschule Bremerhaven 2006 die Logistik-AGB erstellt. Unternehmen sollten diese unverbindlich in ihrem Geschäftsverkehr verwenden und somit Zusatzleistungen abdecken, die nicht von einem Verkehrsvertrag nach Ziffer 2.1 der ADSp ("alle Arten von Tätigkeiten, gleichgültig ob sie Speditions-, Fracht-, Lager- oder sonstige üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörende Geschäfte betreffen") abgedeckt sind.

Und wie kommen die Logistik-AGB an? Sechs Jahre nach der Einführung muss selbst der DSLV feststellen, dass die Anzahl der Nutzer nur langsam wächst. Während die ADSp gemeinsam von Industrie, Verladern und Spediteuren verhandelt wurden, wird den Logistik-AGB weiter zur Last gelegt, dass sie quasi einseitig zustande gekommen sind.

Akzeptanz auf Verladerseite gering

"Deshalb ist die Akzeptanz auf der Verladerseite gering", sagt Rechtsanwalt Carsten Vyvers von der Kanzlei Arnecke Siebold aus Frankfurt. Zudem ordnen die Logistik-AGB das Thema Produkthaftung zunächst der Verladerseite zu.  Vyvers kann aus Erfahrung berichten: "Aus unserer Sicht werden die Logistik-AGB nicht allzu häufig vereinbart", sagt der  Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Hinzu komme, dass die Logistik-AGB ursprünglich "nur" als Ergänzung zu den ADSp gedacht waren und die Vertragsparteien bei größeren Verträgen auch die ADSp oft ausschließen.

"Die Vertragsparteien brauchen detailliertere Angaben, wer, wann, was und wo macht." Bei komplexeren Projekten werde daher in der Regel ein Rahmenvertrag abgeschlossen, der das Verhältnis zwischen den Parteien umfassend regeln soll. "Ein Verweis auf weitere Regelwerke wie die ADSp oder die Logistik-AGB ist dabei dann nicht gerne gesehen."
Vyvers empfiehlt, bei Dauerschuldverhältnissen, also größeren Projekten, die über einen längeren Zeitraum laufen, einen individuell ausgehandelten Vertrag abzuschließen.

Angloamerikanische Praxis bei Verträgen

Ein Trend, dem auch die Unternehmen der Logistikbranche zunehmend folgen: "Beim Thema Verträge setzt sich in der Branche immer mehr die angloamerikanische Praxis durch", berichtet der Anwalt: zwei Seiten Begriffsdefinition und zehn Seiten Anlagen über die Service-Level, Leistungskennzahlen sowie umfassende Regelungen zur Haftung und Versicherung.

ADSp und Logistik-AGB, so die Auffassung des Anwalts, stellen hingegen für "Ad-hoc-Geschäfte" eine gute Grundlage dar, sozusagen bei Geschäften auf Zuruf. "Ein Vorteil für beide Seiten ist die Möglichkeit, hierfür Versicherungsschutz einzudecken, da es sich um standardisierte Regelungen handelt", sagt er. Auch als Leitfaden, was in einem Logistikvertrag alles geregelt sein sollte, können die Logistik-AGB dienen. "Dabei sollte nie vergessen werden, dass zumindest die Versicherung beziehungsweise der 
Versicherungsmakler den Vertrag gesehen haben sollte – und am besten auch noch ein Jurist."

Inhalt der Logistik-AGB

  1. Anwendungsbereich
  2. Elektronischer Datenaustausch
  3. Vertraulichkeit
  4. Pflichten des Auftraggebers, Schutz des geistigen Eigentums
  5. Pflichten des Auftragnehmers
  6. Leistungshindernisse, höhere Gewalt
  7. Vertragsanpassung
  8. Betriebsübergang
  9. Aufrechnung, Zurückbehaltung
  10. Pfand- und Zurückbehaltungsrecht, Eigentumsvorbehalt
  11. Abnahme, Mängel- und Verzugsanzeige
  12. Mängelansprüche des Auftraggebers
  13. Sonderkündigungsrecht 
  14. Haftung des Auftragnehmers
  15. Qualifiziertes Verschulden
  16. Freistellungsanspruch des Auftragnehmers
  17. Verjährung
  18. Haftungsversicherung des Auftragnehmers
  19. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
  20. Schlussbestimmungen

Vier Fragen an - Interview mit Hubert Valder (DSLV)

Hubert Valder, Rechtsanwalt und Justiziar beim Deutschen Speditions- und Logistikverband (DSLV).

trans aktuell: Wie verbreitet ist heute das Nutzen der Logistik-AGB von Seiten der Unternehmen?

Valder: Wir im DSLV stellen fest, dass der Kreis unserer Mitgliedsunternehmen, die die Logistik-AGB nutzen, langsam aber stetig steigt.

In welchem Falle kommen sie zum Tragen?

Die Logistik-AGB sind als Zusatzmodul zu den ADSp konzipiert. Ihr Anwendungsbereich beginnt dort, wo der Anwendungsbereich der ADSp endet, bei den sogenannten speditionsunüblichen Leistungen. Damit sind vor allem Tätigkeiten erfasst, die auf die Produktion von oder den Handel mit Gütern bezogen sind, wie etwa Vormontagen, Qualitätskontrollen, Ausstellen von Verkaufsrechnungen.

Wie finden sie Anwendung?

Die Logistik-AGB müssen wie alle Geschäftsbedingungen vertraglich vereinbart werden. Dies geschieht in der Praxis durch vorgedruckte Hinweise auf Geschäftspapiere oder gezielt im Einzelfall. Darüber hinaus stellen wir im DSLV fest, dass die Logistik-AGB gerne als Mustervorlage zur Vertragsgestaltung herangezogen werden.

Haben sich die Logistik-AGB als ausreichend erwiesen?

Aktuell sehen wir keinen Änderungsbedarf.

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Harry Binhammer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Harry Binhammer Fachanwalt für Arbeitsrecht
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