Fahrer vor Gericht Defekte Bremsscheibe

Defekte Bremsscheiben Foto: Autobahnkanzlei, Archiv 1 Bilder

Eine gerissene Bremsscheibe ist ein gefährlicher Fahrzeugmangel. Hätte der Lkw-Fahrer den Defekt kennen müssen und handelte mit Vorsatz?

"Verdammt!" Wütend beende ich das Telefonat mit der Richterin. Ich wollte mit ihr über den Fall von Dirk* sprechen. Oft lassen sich nervenaufreibende Gerichtstermine sparen. Kommunikation ist eben einfach alles. Aber nicht mit dieser Richterin: Wie eine Betonwand steht sie vor dem Bußgeldbescheid, den Viechtach erlassen hat. Das Verfahren sei aussichtslos, meint die Juristin. Dabei ist dieser Fall wirklich eindeutig und der Bußgeldbescheid unrecht. 500 Euro soll Dirk bezahlen, weil er ein Fahrzeug in Betrieb genommen hat, das nicht verkehrssicher war. Eine Bremsscheibe war defekt, angeblich ein glatter Bruch. Das hätte er merken müssen. Die Bußgeldstelle geht von Vorsatz aus.

Vorsatz bedeutet wissen und wollen

Dabei ist Dirk ein glücklicher Familienvater und hatte nicht vor, seinem Leben ein vorzeitiges Ende zu bereiten. Natürlich hatte er von dem Defekt nichts gewusst. Das bestätigt auch ein Sachverständiger von einer Prüforganisation, der nach der Polizeikontrolle seinerzeit das Bauteil genau inspizierte. Die Scheibe wies einen langen feinen Riss auf, keinen Bruch. Zudem belegen Fotos, die Dirk anfertigte, dass die Scheibe am Stück war und nicht in Teilen. Also für mich steht fest: Bruch scheidet aus. Ich rufe einen Sachverständigen von der Dekra an und maile ihm das Foto zu. Die Auskunft ist eindeutig: Dirk hätte den feinen Riss beim Fahren unmöglich spüren können. Damit scheiden Wissen und Vorsatz aus. Davon werde ich die Richterin beim Termin überzeugen. Das Gericht folgt unserem Antrag und lädt den Sachverständigen zur Verhandlung ein. Nachdem Vorsatz ausscheidet, bleibt für die Verteidigung die spannende Frage, ob Fahrlässigkeit vorliegt.

Fahrlässig handelt, wer die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt

Um diese Frage zu beantworten, begibt sich meine Mitarbeiterin, Rechtsanwältin Kreisel, zu einer Lkw-Werkstatt. Sie will feststellen, ob man den Riss bei der Kontrolle vor der Abfahrt hätte sehen müssen. Frau Kreisel lässt sich vor Ort alles detailliert erklären. Am Ende steht fest, der Riss war durch die Felgen auch mit einer Taschenlampe nicht erkennbar. Erst wenn der Lkw auf einer Grube steht, lassen sich die Scheiben von innen inspizieren. Da hätte man den Riss sehen können. Aber eine Werkstatt hatte Dirk gerade nicht zur Verfügung und außerdem kann ein Lkw-Fahrer nicht jeden Morgen vor der Abfahrt über eine Grube fahren. Das würde zu weit gehen.

Frau Kreisel macht Fotos von dem, was man durch die Felgen sehen kann und mit diesen Fotos gehe ich in den Gerichtssaal. Außerdem habe ich ein Leumundszeugnis des Arbeitgebers vorliegen, das bestätigt, wie überaus sorgfältig Dirk arbeitet und dass er ein brillanter KFZ-Schlosser ist. Die letzte große Inspektion war eine Woche vor der Polizeikontrolle – ohne jede Beanstandung. Eine Bestätigung der Werkstatt hierüber liegt vor. All dies präsentiere ich der Richterin gleich zu Beginn der Verhandlung in einem Rundumschlag. Die möchte den Sachverständigen hören. Kann sie doch, denke ich. Die erste Frage der Richterin ist dann ein Hammer. Äußerst suggestiv meint sie: "Herr Sachverständiger, den Bruch in der Scheibe musste der Fahrer doch bemerken."

Suggestivfragen beinhalten bereits die Antwort und sind nicht zulässig

Der Sachverständige nimmt den Ball auf und wirft ihn umgehend zurück: "Ist das eine Frage, Frau Richterin, oder eine Feststellung?" Eine Frage, meint die Juristin. Okay, der Sachverständige legt los: Erstens gäbe es keinen Bruch, sondern einen Riss, und zweitens hätte Dirk den weder sehen noch beim Fahren spüren können. Und selbst wenn er bei guten Lichtverhältnissen durch die Felge hindurch die Bremsscheibe hätte erkennen können, könnte der Bremsklotz den Riss auf der Scheibe verdeckt haben.

Die Richterin merkt, dass ihr die Felle davonschwimmen. Sie probiert es erneut mit einer Feststellung: "Dann war das Fahrzeug mit dem Riss aber nicht ordnungsgemäß." "Nein, das war es nicht", antwortet der Sachverständige. Jetzt greife ich ein: "Darauf kommt es doch gar nicht an. Der Riss ist unstrittig. Aber die Zurechenbarkeit fehlt." Wenn Dirk von dem Riss nichts wusste und nicht sorgfaltswidrig gehandelt hat, dann könne man ihn auch nicht bestrafen. Und außerdem gäbe es da auch noch die Unschuldsvermutung.

"In Deutschland gilt: "In dubio pro reo – im Zweifel für den Angeklagten"

Aber die Richterin gibt immer noch nicht auf und meint, noch ein Ass im Ärmel zu haben. Der Polizeibeamte soll es jetzt richten. Sie ruft ihn auf. Und ich lache mir heimlich ins Fäustchen, denn der Schuss geht von Anfang an nach hinten los. Der Beamte stellt die absurde Behauptung auf, ab einer bestimmten Länge sei ein Riss ein Bruch. Das sei eben so und dann wäre das vorsätzlich. Wie gut, dass der Sachverständige uns vorher aufgeklärt hat. Die Richterin beendet die Beweisaufnahme, schüttelt den Kopf in Richtung des Beamten und zieht sich nach dem Plädoyer zurück. Ein paar Minuten später verkündet sie ein mildes, rechtlich aber kaum nachvollziehbares Urteil: 35 Euro. Dirk ist glücklich. Ich auch. Trotzdem ist das Urteil falsch.

Wenn Vorsatz und Fahrlässigkeit fehlen, muss Freispruch erfolgen

Ich frage Dirk, ob er in die nächste Instanz will. Der schlägt die Hände über dem Kopf zusammen: "Um Gottes Willen, nein. Das Ziel haben wir zu 100 Prozent erreicht. Keine Punkte, traumhaft." Nun gut, er hat ja recht. Und der Einsatz hat sich gelohnt – auch der Abstieg in die Grube.

Streitgespräch: Jurist gegen Techniker

Peter Möller: Geht in Ordnung, das Urteil, oder?

Werner Schiller: Ganz und gar nicht. Macht das Schule, fahre ich auf keiner deutschen Autobahn mehr. Dann sind alle mit kaputten Achsen oder Bremsen unterwegs.Wir sind ein Hochtechnologieland und das sollte sich auch in der Verkehrssicherheit widerspiegeln.

Peter Möller: Meinetwegen. Nur hat das mit dem Fall hier gar nichts zu tun. Sie verwechseln Birnen mit Äpfeln. Der Fahrer bekam ein sehr geringes Bußgeld, weil er den Schaden an der Bremse trotz aller Sorgfalt nicht hätte erkennen können.

Werner Schiller: Womit sich dann zukünftig jeder herausreden kann. Die Verkehrssicherheit muss im Vordergrund stehen und nicht der einzelne Fahrer.

Peter Möller: Jetzt ist aber langsam gut. Für die Verkehrssicherheit gibt es Gesetze und die müssen eingehalten werden. Für Bußgeldverfahren gibt es Gesetze und die müssen auch eingehalten werden. Dazu gehört, dass dem Fahrer ein Verstoß nachgewiesen werden
muss, eben auch im Rahmen der Gesetze. Wenn das nicht gelingt, hat Freispruch zu erfolgen.

Werner Schiller: Können Sie denn meine Sorgen nachvollziehen oder spreche ich eine andere Sprache?

Peter Möller: Ja klar, kann ich. Aber hier treffen gerade zwei Welten aufeinander: Verteidiger und Techniker. Aber wissen Sie, in dem Land, in dem der Grundsatz "in dubio
pro reo" (im Zweifel für den Angeklagten) zugunsten der Verkehrssicherheit aufgehoben wird, in dem möchte ich auch nicht leben. Das verstieße richtig drastisch gegen unsere freiheitliche Grundordnung – gegen die Verfassung eben – und auf die können wir ziemlich stolz sein.

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