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Angebliche Überladung Verfahren wird eingestellt

Foto: Krone

Die angebliche Überladung von Mandant Herberts Lkw bringt Rechtsanwalt Möller auf ein interessantes Rechenexempel.

Ich sitze bei meinem Freund Peter im Aufenthaltsraum seines metallverarbeitenden Betriebes. Ich möchte wissen, wie schwer 1.398 Meter feuerverzinktes Stahlband mit einer Dicke von 0,6 Millimetern und einer Breite von 1.565 Millimetern sind. Peter greift zum Taschenrechner, grübelt und rechnet, grübelt und rechnet. Das Ergebnis ist ein überraschendes für mich. Ungefähr 11 Tonnen soll die Rolle wiegen. Auf dem Lieferschein, um den es geht, stehen jedoch 14.360 Kilogramm. Ich bitte Peter, mir seine Berechnungen kurz schriftlich "gerichtsgeeignet" darzulegen. Das macht er gerne. Als ich den Zettel geschrieben und gestempelt in der Hand halte, triumphiere ich innerlich.

Meinem Mandanten Herbert* wird eine satte Überladung vorgeworfen. Sieben Tonnen – ungefähr 18 Prozent – soll er zu viel drauf gehabt haben. Das kostet 140 Euro und, noch viel schlimmer, einen Punkt. Den kann Herbert gar nicht gebrauchen. Deswegen ist das, was Peter gerade ausgerechnet hat, so wichtig.

Polizei führte keine Wiegung durch

Genau die sieben Tonnen, die Herbert überladen haben soll, würde man in Abzug bringen müssen – und damit wäre die Ladung von Herbert absolut korrekt. Am nächsten Tag wird verhandelt. Den Richter kenne ich. Er ist nicht falsch, aber überkorrekt. 55-Euro-Urteile gibt es nicht. Bei ihm heißt es immer: alles oder nichts. Herbert ist aufgeregt und verhaspelt sich schon bei den persönlichen Daten. Ich nehme das Zepter schnell in die Hand und versuche, die Problematik dieses Falles gleich auf den Punkt zu bringen. Zur Sache wollen wir uns nicht äußern, zumindest zunächst nicht. Die Beweisführung der Bußgeldstelle allerdings, genauso wie diejenige des Anzeige erstattenden Beamten, gilt es zu zerlegen. Die waren nämlich etwas selbstsicher und haben einfach mal auf eine Wiegung verzichtet. Sie haben schlicht die Gewichtsangaben aus den Lieferscheinen zusammengerechnet und kamen so auf ihre 47 Tonnen Gesamtgewicht.

Was aber, rüge ich, wenn die Angaben pro Kilogramm Stahlmatte fehlerhaft sind? Der Richter schüttelt den Kopf. Das will er nicht annehmen. Ich dafür umso mehr und lege die Bescheinigung von Stahlbauer Peter vor. Dem Richter will das alleine noch nicht reichen. Er will die Zeugen hören. Der Polizeibeamte, der in der Regel Anzeigenerstatter ist, bestätigt den Tatvorwurf, also stelle ich mich innerlich auf eine anstrengende Verbalschlacht ein. Als der kleine dicke Polizeibeamte den Gerichtssaal betritt, muss ich Herbert offen gestanden spontan ins Ohr flüstern: "Klar, dass Übergewicht sein Thema ist, aber da sollte der besser mal bei sich anfangen." Wie immer darf der Richter zuerst fragen. Das tut er auch. Polizeiobermeister B. führt aus: "Wir wurden dahin geschickt. Wir wussten, worum es geht. Den Lkw haben wir uns gar nicht angeschaut. Wenn der aus dem Lager anruft, wissen wir, dass das Hand und Fuß hat. Wir haben nur die Lieferscheine zusammengerechnet, eine Wiegung haben wir nicht durchgeführt. Wofür auch?" Der Richter ist mit seiner Befragung fertig. Auf meine Fragen antwortet der kleine Polizeibeamte etwas schüchtern. Ich will wissen, wer denn "der" ist und wie oft "der" Anzeigen macht, ob solche Kooperationen üblich sind und was "der" denn davon habe.

Punkte- und bußgeldfreie Einstellung des Verfahrens

Die Antworten kommen stockend. Einmal die Woche würde der schon anrufen. Nichts habe der davon. Ich frage, ob er die Lieferscheine mal auf Korrektheit überprüft hätte. Nein, noch nie, meint er. Aber gewehrt hat sich auch noch keiner. Ein leidiges Thema, das sei am Rande erwähnt. Viel zu viele Fahrer vertrauen auf die Richtigkeit der Bußgeldbescheide, statt sich zu wehren. Ich habe keine Fragen mehr an den Polizeiobermeister. Der Richter fühlt sich noch richtig gut. Das soll sich ändern. Jetzt wird nämlich "der" in den Zeugenstand gerufen und "der" kann offensichtlich besser Leute verpfeifen und Anzeigen erstatten als Aussagen im Gerichtssaal machen. Aufgrund der Lieferscheine sollen zwei große Stahlwandrollen und zwei kleine Stahlwandrollen auf Herberts Lkw gewesen sein. Der Zeuge fängt an, sich zu verhaspeln. "Irgendwann bekam ich mit, dass die Polizei schon da war. Ich hatte die bestellt. Der Fahrer war mit seinem Lkw in der Halle schon angekommen. Wir stellten fest, dass er zwei Rollen mit Stahlwänden hat. Eine kleine und eine große." Der Richter fragt nach. Was waren das denn für Rollen, die zwei? "Drahtrollen", meint der Zeuge.

Der Richter geht ins beschleunigte Verfahren. Er gibt Vollgas. Er will es noch mal genau wissen. "Wie viele Rollen von welchem Material waren auf dem Hänger?" "Zwei – eine kleine und eine große oder vielleicht zwei kleine, vielleicht auch eine Draht- und eine Stahlwandrolle. Vielleicht waren auch nur ein Betonmischer und eine Rolle oder zwei Betonmischer und zwei Rollen drauf. Also auf jeden Fall war da was und das war zu viel." Der Richter guckt mich an und fragt, ob ich noch Fragen hätte. Ich antworte: "Ja, eine hätte ich noch, Herr Richter. Wann beenden wir das Trauerspiel?" "Jetzt sofort", antwortet er. "Sind Sie mit einer Einstellung einverstanden?" "Na klar!" Punktefrei und bußgeldfrei – damit lässt es sich leben. Herbert hatte damit nicht gerechnet und kann es zuerst nicht fassen. Nachdem er dreimal durchgeatmet hat, freut er sich tierisch.

Kleine Fälle

Sonderrabat wegen fragwürdigem Messverfahren

Viel wird in letzter Zeit über das Geschwindigkeitsmessverfahren Poliscan Speed diskutiert. Rechtsanwalt Peter Möller verhandelt einen Fall mit diesem Verfahren vor dem Amtsgericht. Die spannende Frage ist: Wird das Amtsgericht Jena das Messverfahren akzeptieren und den Messwert aus dem Bußgeldbescheid als tatsächlich und juristisch korrekt bestätigen oder einen anderen Weg gehen? Darüber hinaus hat Möller noch eine Menge anderer Argumente zusammengetragen: Es liegt vermutlich ein Verstoß gegen eine Verwaltungsrichtlinie vor. Die Messung war viel zu nah am Verkehrszeichen 274 (Geschwindigkeitsbegrenzung). Die Anhörung war obendrein fragwürdig, denn zu diesem Zeitpunkt wusste man noch nicht, ob Mandant Matthias* tatsächlich der Fahrer war. Die Anhörung war eine ins Blaue hinein. Auch beim Eichschein lässt sich formell einiges nörgeln. Die Richterin hört sich alles an und erklärt dann, dass das Amtsgericht Jena bei Fällen mit diesem Messverfahren sowieso einen eigenen Weg geht. Alle Richter des Amtsgerichts, die Bußgeldsachen verhandeln, seien sich nämlich einig: Bei diesem Messverfahren werden häufig Messwerte in einem Bereich detektiert, der nicht den Vorgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt entspricht. Deshalb räumen sie eine hohe Toleranz von sogar 20 Prozent ein. Sonderrabatt sozusagen. Was dadurch von der Geschwindigkeitsüberschreitung übrig bleibt, ist ein Bagatellverstoß. Prima!

AG Jena Az.: 664 Js 19369/16 12 OWi

Briefkästen Foto: Autobahnkanzlei
Ein falsch beschrifteter Briefkasten sorgt für Komplikationen.

Falsch beschrifteter Briefkasten sorgt für Komplikationen

Rechtsanwalt Möller steht vor dem Gericht und wartet auf Ines*. In zwanzig Minuten beginnt der Gerichtstermin, sie sollte eine halbe Stunde vorher da sein. Fünf Minuten wartet Möller noch, dann ruft er an. Ein Gerichtstermin – nein, davon wisse sie gar nichts. Sie habe keine Ladung bekommen. Sie sei doch umgezogen, habe aber einen Nachsendeauftrag gestellt. Zum Glück sei sie in der Nähe und komme sofort her. Möller rennt hoch zum Richter und erbittet etwas Aufschub. Er bietet an, die nachfolgende Verhandlung vorzuziehen. Dass Ines die Ladung nicht bekommen hat, schließt der Richter aus. Er selbst habe den Wachtmeister angewiesen, die Ladung zuzustellen. Möller ruft Ines erneut an und beide treffen sich vor ihrer ehemaligen Wohnung. Der Hausmeister, der für die Namensschilder zuständig ist, hat geschlampt: dort steht noch immer Ines’ Nachname. Sie klappt den Briefkasten auf und ihr leuchtet ein gelber Umschlag entgegen: die Ladung zum Gerichtstermin. Schnell fahren sie zurück. Dass Ines trotzdem erscheint, nimmt der Richter wohlwollend zur Kenntnis. Möller trägt die besonderen Tatumstände vor: Einen Traktor mit Hänger hat sie überholt. Dabei ist sie offensichtlich zu schnell gefahren. Das musste sie aber, um einer gefährlichen Situation auszuweichen. Der Richter schließt die Beweisaufnahme. Er entschuldigt sich für die fehlerhafte Zustellung und verkündet ein punktefreies Urteil.

AG Sömmerda Az.: 672 Js 200299/17 1 OWi

Peter Möller Foto: Peter Möller
Rechtsanwalt Peter Möller sitzt am Fernfahrertelefon und steht euch mit Rat und Tat zur Seite.

Fernfahrertelefon

Rechtsanwalt Peter Möller sitzt am Fernfahrertelefon und steht euch mit Rat und Tat zur Seite. Hier ein Auszug von individuellen Fragen der Kollegen – und die Antworten des Juristen.

Carl*: "Ein Freund von mir hat 300 Euro an das SOS-Kinderdorf überwiesen, damit sein Gerichtsverfahren eingestellt wird. Ist das generell eine Möglichkeit, Punkten aus dem Weg zu gehen?"

Möller: "Lieber Carl, leider gibt es eine solche Einstellung mit Auflage nur im Strafrecht. Im Ordnungswidrigkeitenrecht ist derlei nicht vorgesehen. Deswegen gehe ich davon aus, dass das Verfahren deines Kumpels ein Strafverfahren war. Im Bußgeldverfahren wird allerdings etwas anderes immer mehr Mode: Wer durch Teilnahme an einer verkehrserzieherischen Maßnahme zeigt, dass er an sich arbeitet, kann bei manchen Gerichten wegen seines positiven ,Nachtatverhaltens‘ mit einer Reduzierung des Bußgeldes sogar bis in den punktefreien Bereich rechnen."

Stefan: "Bekommt man für jede Straftat Punkte?"

Möller: "Nein, um Gottes Willen. Wegen einer Steuerhinterziehung oder eines Ladendiebstahls werden natürlich keine Punkte eingetragen. Hier fehlt ja auch völlig der verkehrsrechtliche Bezug."

Anika: "Bei einer Verkehrskontrolle ist Restalkohol im Vergleich zu frischem Alkohol nicht so schlimm, oder?"

Möller: "Diese Frage kann ich nicht richtig nachvollziehen. Blutalkoholwert ist Blutalkoholwert – egal ob er auf zeitlich nahem Alkoholkonsum oder auf weit zurückliegendem beruht. Im Gegenteil, es ist gefährlich, wenn man sich auf Restalkohol beruft, weil es dann gegebenenfalls noch einen Aufschlag im Rahmen der Rückrechnung gibt. Also lieber erst mal einen Anwalt fragen und zuerst wie immer gar keine Aussage machen. Am allerbesten aber aufpassen und nur mit null Promille ans Steuer setzen!"

Dieser Artikel stammt aus diesem Heft
FF 09 2017 Titel
FERNFAHRER 09 / 2017
5. August 2017
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FERNFAHRER 09 / 2017
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