Stellt ein Arbeitgeber eine Kündigung während des Urlaubs des betreffenden Mitarbeiters zu, ist er für die Einhaltung der Kündigungsfristen verantwortlich. Das hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt.
Im vorliegenden Fall (7 AZR II48/78) ging es um die Frage der Einhaltung der Kündigungsfrist, nachdem einem Arbeitnehmer seine Kündigung während seiner Abwesenheit im Urlaub schriftlich zugeschickt worden war. Laut ra-online hatte der Arbeitnehmer das zugestellte Schreiben erst nach seiner Wiederkehr zu Hause lesen können, wodurch die Kündigungsfrist nach Ansicht des Arbeitnehmers nicht eingehalten wurde und die Kündigung unwirksam sei.
Risiko trägt der Arbeitgeber
Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer Recht. Eine schriftliche Kündigung werde erst zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Arbeitnehmer zugehe. Die in den Briefkasten des Arbeitnehmers gelangte Kündigungserklärung sei zwar grundsätzlich auch dann zugegangen, wenn der Arbeitnehmer Urlaub habe. Dies gelte aber nicht, wenn der Arbeitgeber wisse, dass der Arbeitnehmer verreist und dem Arbeitgeber die Urlaubsanschrift bekannt sei. Grundsätzlich trage bei einer zugangsbedürftigen Willenserklärung unter Abwesenden der Erklärende das Risiko des Zugangs.
Arbeitgeber können laut Bundesarbeitsgericht nicht erwarten, dass ein Kündigungsschreiben, das der Arbeitnehmer im Urlaub erhalte, diesen auch erreiche. Dies gelte vor allem dann, wenn das Schreiben an die Heimatanschrift gesendet werde und sich der Arbeitnehmer bekanntermaßen auf reisen befinde. Umgekehrt dürfe der Arbeitnehmer mangels gegenteiliger Anhaltspunkte darauf vertrauen, dass sich während seiner dem Arbeitgeber bekannten Urlaubsreise an dem Arbeitsverhältnis nicht ändere.