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Was tun bei Corona VSL beleuchtet Arbeitsrecht

Sven Acker Foto: Sven Acker

Verband Spedition und Logistik Baden-Württemberg (VSL)veröffentlicht Maßnahmenpaket zum Arbeitsrecht rund ums Coronavirus.

Das Corona-Virus hat längst auch die Logistik-Branche voll im Griff. Während einzelne Unternehmen insbesondere im Lebensmittelbereich sich über zusätzliche Aufträge freuen und die Preise für Frachtraum nach oben gehen, ist bei Dienstleistern für Messebauer oder Großveranstalter das Geschäft weggebrochen, und man setzt sich mit Fragen zur Kurzarbeit auseinander. Insgesamt herrscht große Unsicherheit, nachdem Norditalien von der Regierung weitgehend abgeriegelt wurde, um die Ausbreitung des Virus zu verhindern. Unterdessen haben die Europäische Union und die Bundesregierung Konjunkturhilfen in Aussicht gestellt.

Konkrete Maßnahmen gefordert

Der Präsident des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK), Eric Schweitzer, forderte die Bundesregierung auf, schnell konkrete Maßnahmen zur Stützung der unverschuldet in Not geratenen Unternehmen vorzulegen. Eine Umfrage des Verbandes hatte ergeben, dass 47 Prozent der deutschen Unternehmen in diesem Jahr aufgrund der Corona-Krise mit einem Umsatzeinbruch rechnen. „Es handelt sich hier nicht nur um die Probleme einzelner Betriebe, sondern um eine extreme Herausforderung für unsere Gesamtwirtschaft“, betonte Schweitzer. „Ganz dringend brauchen die Unternehmen jetzt schnelle wirkende Liquiditätshilfen.“

Corona und das Arbeitsrecht

Eine ganz praktische Soforthilfe bietet währenddessen der Verband Spedition und Logistik Baden-Württemberg (VSL). Er hat wichtige Fragen zum Arbeitsrecht rund um das Corona-Virus zusammengefasst:

Darf der Arbeitgeber einseitig Urlaub anordnen?

Nein, weder zur Abfederung von Auftragsschwankungen noch um eine Infektionsausbreitung zu verhindern.

Darf der Mitarbeiter aus Angst vor dem Corona-Virus die Arbeit verweigern?

Nein

Darf der Mitarbeiter Dienstreisen in ein Risikogebiet ablehnen?

Ja, soweit eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts besteht.

Darf ein Mitarbeiter die Arbeit verweigern, weil in seinem Beschäftigungsbetriebder Corona-Virus aufgetreten ist?

Nein

Darf ein Mitarbeiter die Arbeit verweigern, weil in seiner Abteilung der CoronaVirus aufgetreten ist?

Nein, die zuständige Behörde entscheidet über das Ausmaß einer möglichen Quarantäne.

Was tun, wenn Mitarbeiter am Corona-Virus erkrankt ist?

Der Mitarbeiter ist arbeitsunfähig erkrankt, Sie müssen Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz für maximal 6 Wochen leisten.

Wen müssen Sie nach Hause schicken?

Niemanden, die zuständige Behörde entscheidet über das Ausmaß einer möglichen Quarantäne.

Der Mitarbeiter hat sich privat in einem Risikogebiet aufgehalten. Darf er zur Arbeit erscheinen?

Ja, er muss Ihnen aber sagen, wo er sich aufgehalten hat beziehungsweise ob er sich in einem Gebiet mit einer Reisewarnung des Auswärtigen Amts aufgehalten hat.

Dürfen Sie diesen Mitarbeiter nach Hause schicken?

Ja, wenn er sich in einem Gebiet mit Reisewarnung aufgehalten hat

Müssen Sie dann Entgeltfortzahlung bezahlen?

In der Regel nein. Sie müssen nur dann Entgeltfortzahlung bezahlen, wenn § 616 BGB greift. Ist dieser nach dem Tarifvertrag begrenzt (in unserem Verband ja) oder aufgrund des Arbeitsvertrags ausgeschlossen (in unseren Musterverträgen ja), müssen Sie keine Entgeltfortzahlung leisten. (Ausnahme Azubis)

Wenn er sich in einem Gebiet ohne Reisewarnung aufgehalten hat: Nein

Wollen Sie ihn trotzdem nach Hause schicken?

In diesem Fall müssen Sie den Mitarbeiter bezahlt freistellen. Alternativ können Sie an den Abbau von Überstunden und Homeoffice denken.

Sie wollen, dass der Mitarbeiter arbeitet, er möchte aber zu Hause bleiben?

Ohne Entgeltfortzahlung ist das möglich; Sie können aber frei entscheiden. Wenn Sie ihn nicht freistellen, hat der Mitarbeiter zu arbeiten.

Was tun, wenn das Kind des Mitarbeiters erkrankt und Ihr Mitarbeiter das Kind pflegen muss?

Sie müssen nur dann Entgeltfortzahlung bezahlen, wenn § 616 BGB greift. Ist dieser nach dem Tarifvertrag begrenzt (in unserem Verband ja) oder aufgrund des Arbeitsvertrags ausgeschlossen (in unseren Musterverträgen ja), müssen Sie keine Entgeltfortzahlung leisten. (Ausnahme Azubis.) Der Mitarbeiter kann einen Anspruch gegen die Krankenkasse haben.

Was tun wenn, die Schule oder der Kindergarten aufgrund einer Entscheidung des Trägers oder aufgrund einer behördlichen Entscheidung geschlossen sind und der Mitarbeiter nicht zur Arbeit kommen kann, weil er keine alternative Betreuungsmöglichkeit hat?

Sie müssen keine Entgeltfortzahlung bezahlen.

Der Mitarbeiter hat erfahren, dass er aus dem privaten Umfeld Kontakt mit einer auf den Corona-Virus getesteten Person hatte. Muss er Sie informieren?

Ja

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Markus Werner Fachanwalt für Arbeitsrecht
Harry Binhammer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Harry Binhammer Fachanwalt für Arbeitsrecht
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